
Das Bundeskabinett hat im Juni 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes beschlossen. Vorgesehen sind schnellere Verfahren, neue Regelungen für Glasfaser in Gebäuden und klarere Rahmenbedingungen für den Wettbewerb.
Zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf enthält insbesondere folgende Änderungen:
Glasfaser bis in Gebäude und Wohnungen: Für gebäudeinterne Netze der sogenannten Netzebene 4 soll ein neuer Rechtsrahmen geschaffen werden. Vorgesehen sind ein Recht auf Vollausbau im Gebäude, technische Mindeststandards sowie klarere Zugangsregelungen für bereits vorhandene gebäudeinterne Verkabelungen. Damit soll verhindert werden, dass der Glasfaserausbau an der Grundstücksgrenze oder am Gebäudeanschluss endet.
Wettbewerb und Migration von Kupfer zu Glasfaser: Netzbetreiber sollen verpflichtet werden, über den Zugang zu Glasfasernetzen zu verhandeln. Für die schrittweise Ablösung der Kupfernetze sollen Migrationspläne und transparentere Verfahren eingeführt werden.
Dabei sollen die Wettbewerbsinteressen aller Marktteilnehmer angemessen berücksichtigt werden. Dies betrifft sowohl Betreiber bestehender Kupfernetze als auch deren Wettbewerber. Besonders berücksichtigt werden sollen die Interessen alternativer Anbieter, die eigene Glasfasernetze ausbauen. So soll verhindert werden, dass marktmächtige Altbetreibern den Wechsel zu Glasfaser blockieren oder neue Investoren unangemessen benachteiligt werden.
Beschleunigung wegerechtlicher Verfahren: Die Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen soll vereinfacht werden.
Die hierfür erforderliche wegerechtliche Zustimmung erteilt grundsätzlich der für den jeweiligen Verkehrsweg zuständige Träger der Wegebaulast, beispielsweise die Kommune, der Landkreis, das Land oder die zuständige Bundesstraßenverwaltung.
Zur Beschleunigung sind kürzere Fristen in den Genehmigungsverfahren sowie alternative Anzeigeverfahren geplant. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, soll keine vorherige Zustimmung mehr erforderlich sein. In diesen Fällen genügt eine Anzeige der Baumaßnahme beim zuständigen Träger der Wegebaulast.
Darüber hinaus sollen bestimmte Maßnahmen künftig genehmigungsfrei möglich sein. Dies betrifft insbesondere sogenannte Hausstiche – Abzweigleitungen, die vom öffentlichen Telekommunikationsnetz im Verkehrsweg auf ein privates Grundstück führen und dem Anschluss von Gebäuden dienen. Hausstiche mit einer Länge von höchstens zehn Metern auf öffentlichem Grund sollen grundsätzlich keiner wegerechtlichen Zustimmung mehr bedürfen.
Zustimmungsfrei sollen zudem bauliche Maßnahmen sein, deren Grabenlänge nicht mehr als 100 Meter und deren Fläche nicht mehr als 80 Quadratmeter umfasst, sofern die bauliche Maßnahme auf Gehwegen, Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen erfolgt.
Bundesnetzagentur: Der Gesetzentwurf soll die fachlich unabhängige Entscheidungsfindung der Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie die Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) klarer voneinander abgrenzen.
Die Bundesnetzagentur trifft im Bereich der Telekommunikation unter anderem Entscheidungen zur Marktregulierung und zum Netzzugang. Dazu gehören Vorgaben für den Zugang zu Glasfasernetzen, die Regulierung von Entgelten und die Bedingungen für Vorleistungsprodukte. Darüber hinaus ist sie für bestimmte wegerechtliche Entscheidungen zuständig und fungiert als nationale Streitbeilegungsstelle bei Auseinandersetzungen zwischen Telekommunikationsunternehmen.
Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Durchführung des Telekommunikationsgesetzes durch die Bundesnetzagentur aus. Es kann allgemeine politische und fachliche Rahmenvorgaben festlegen.
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