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11.08.2026
Digitalisierung

Nachhaltigkeitsbericht: Delegierte Rechtsakte für VSME und ESRS

Die EU-Kommission hat am 3. Juli 2026 die delegierten Rechtsakte zum freiwilligen Berichtsstandard VS (vormals VSME), der Nachhaltigkeitsanfragen an nicht berichtspflichtige Bauunternehmen begrenzen wird (sog. Value Chain Cap), und zum ESRS-Standard für die berichtspflichtigen Unternehmen vorgelegt.

Im Zuge der Omnibus-I-Initiative ist nicht nur der VSME-Standard vereinfacht worden, sondern auch der ESRS-Standard für die berichtspflichtigen Unternehmen: Die Gesamtzahl der nach ESRS-Standard zu meldenden Datenpunkte (insgesamt mehr als 1.100 Datenpunkte!) wurde um 71 % reduziert. Für die beiden überarbeiteten und vereinfachten Standards hat die EU-Kommission am 3. Juli 2026 die delegierten Rechtsakte vorgelegt. Der vereinfachte VSME-Standard war zwar schon am 31.07.2025 veröffentlicht worden, galt bis jetzt aber nur als Empfehlung. Neu ist, dass der VSME-Standard nun VS-Standard (“voluntary standard”) heißt und als verbindliche “Value-Chain-Cap” Anfragen an nicht berichtspflichtige Betriebe begrenzen wird.

Value-Chain-Cap

Um den Trickle-down-Effekt einzudämmen, ist in der Omnibus-I-Richtlinie festgelegt, dass der freiwillige Standard wie eine „Obergrenze für die Wertschöpfungskette“ wirken soll: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von nicht berichtspflichtigen Unternehmen in der Wertschöpfungskette keine Informationen verlangen, die über die nach dem VS offenzulegenden Informationen hinausgehen.

Zugleich haben die so geschützten Unternehmen das gesetzliche Recht, die Bereitstellung von Informationen, die über diese Beschränkungen hinausgehen, zu verweigern. Darüber hinaus müssen berichtspflichtige Unternehmen, die über diese Beschränkungen hinausgehende Informationen anfordern, sicherstellen, dass die geschützten Unternehmen darüber aufgeklärt werden, welche zusätzlichen Informationen angefordert werden und dass sie gesetzlich befugt sind, die Bereitstellung dieser Informationen zu verweigern. Da nach der geänderten Berichterstattungs-Richtlinie (CSRD) nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz über 450 Mio. Euro berichtspflichtig sind, ist der vereinfachte ESRS-Standard für das Bauhauptgewerbe nur von untergeordneter Bedeutung. Relevant für unsere Mitgliedsbetriebe ist vor allem der freiwillige Standard (VS), der bisher als VSME-Standard bekannt war: Größere Auftraggeber und Geschäftspartner dürfen von nicht berichtspflichtigen Bauunternehmen künftig grundsätzlich keine über den VS hinausgehenden Nachhaltigkeitsinformationen mehr verlangen. Damit soll die Berichtspflicht großer Unternehmen nicht länger unkontrolliert an kleinere Zulieferer und Auftragnehmer in der Lieferkette durchgereicht werden.

Banken

Was Banken angeht, so argumentieren diese oft, dass das Bankenaufsichtsrecht sie zwinge, mehr und häufiger Nachhaltigkeitsinformationen von ihren Kunden abzufragen. Auf EU-Ebene wird aber daran gearbeitet, die Abweichungen zwischen CSRD mit VS-Standard und Bankenaufsichtsrecht zu beseitigen, mit dem Ziel, dass der VS-Standard immer die Grenze wäre, wenn Nachhaltigkeitsdaten von Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeitern gefordert werden. Zudem haben die Verbände von Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken (DSGV und BVR) kürzlich im Rahmen einer Veranstaltung berichtet, dass sie von kleinen Betrieben bei niedrigem Kreditvolumen keine Daten abfragen würden. Außerdem sei den Banken die Verwendung von Schätzungen und Proxy-Werten (“Näherungswerten”) erlaubt.

Rat und Parlament haben nun zwei Monate Zeit, gegen die delegierten Rechtsakte Einwände zu erheben.

Ihre Ansprechpartnerin:

Anna Weisheim

Innovation und Nachhaltigkeit

Telefon: 069 / 958 09-550
E-Mail: weisheim@bgvht.de

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