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02.07.2025
Arbeitsrecht

Anpassung der Löhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten sowie Holz- und Bautenschutzarbeiten in den Bautarifverträgen

Die Sonderlöhne für Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten gemäß § 4 Abs. 3 TV Lohn/West, Ost und Berlin sowie für das Holz- und Bautenschutzgewerbe gemäß § 5 TV Lohn/West, Ost und Berlin werden entsprechend der Tarifentwicklung im Maler- und Lackiererhandwerk mit Wirkung zum 1. Juli 2025 und 1. Juni 2026 erhöht.

Durch Vereinbarungen in § 9 Abs. 4 TV Lohn/West und Ost und in § 4 Abs. 3 Satz 3 TV Lohn/Berlin haben sich die Bautarifvertragsparteien auf eine Anpassung der “Konkurrenzschutzlöhne” an die Löhne des Maler- und Lackiererhandwerks der Lohngruppen 3 und 4 für bestimmte Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten sowie Arbeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes verständigt, sobald entsprechende Tarifvereinbarungen vorliegen. Der Tarifabschluss für das Maler- und Lackiererhandwerk sieht nun eine Erhöhung vor, vgl. unseren Beitrag im Newsletter vom 02. Juli 2025. Diese Erhöhungen gilt es nun für die Zukunft in § 4 Abs. 3 TV Lohn/West, Ost und Berlin für das Baugewerbe mit Wirkung zum 1. Juli 2025 bzw. 1. Juni 2026 nachzuvollziehen. Das heißt, dass die bereits für den 1. April 2025 im Malertarifvertrag vorgesehene Erhöhung erst ab 1. Juli 2025 greift.

Insgesamt ergibt sich daher für das Baugewerbe in § 4 Abs. 3 TV Lohn/West, Ost und Berlin sowie § 5 TV Lohn/West, Ost und Berlin folgende Übersicht:

ab TV Lohn/West TV Lohn/Ost TV Lohn/Berlin
1. Juli 2025 LG 4: 19,42 € LG 4: 19,10 € LG 4: 19,10 €
LG 4: 20,39 €*
LG 3: 18,45 € LG 3: 18,15 € LG 3: 18,15 €
1. Januar 2026 LG 4: 19,40 € LG 4: 19,40 €
LG 3: 18,43 € LG 3: 18,43 €
1. Juni 2026 LG 4: 20,00 € LG 4: 19,70 € LG 4: 19,70 €
LG 4: 21,00 €*
LG 3: 19,00 € LG 3: 18,72 € LG 3: 18,72 €
1. Januar 2027 LG 4: 20,00 € LG 4: 20,00 €
LG 3: 19,00 € LG 3: 19,00 €

*) LG 4: ab dem 10. Jahr der Tätigkeit

Die Gewährung der oben ausgewiesenen abgesenkten Sonderlöhne für die in § 4 Abs. 3 TV Lohn/West, Ost und Berlin sowie § 5 TV Lohn/West, Ost und Berlin aufgeführten Tätigkeiten setzt voraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit schriftlich bestätigt, für welchen Auftrag und für welchen Zeitraum diese Tätigkeiten ausgeübt werden sollen.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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