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02.07.2025
Arbeitsrecht

Gesetzlicher Mindestlohn –  Empfehlung der Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission empfiehlt eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2026 auf 13,90 € und ab 1. Januar 2027 auf 14,60 €.

die Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 in einer Pressekonferenz mitgeteilt, dass sie der Bundesregierung einstimmig eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von derzeit 12,82 € ab 1. Januar 2026 auf 13,90 € und ab 1. Januar 2027 auf 14,60 € empfiehlt. Danach erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn im ersten Schritt um 8,4 %, im zweiten Schritt um weitere 5,0 %.

Weiteres Verfahren:

Der Beschluss der Mindestlohnkommission wird inklusive der Begründung auf der Internetseite www.mindestlohnkommission.de veröffentlicht werden.

Zur weiteren Umsetzung ist nun erforderlich, dass die Bundesregierung eine entsprechende Verordnung erlässt. Diese bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es bleibt nun abzuwarten, ob die SPD auf ihrem Parteitag auf die Empfehlung der Mindestlohnkommission reagiert und einen Beschluss dazu fasst, dass das von ihr geforderte Mindestlohnniveau von 15,00 € durch Beschluss des Bundestages erreicht wird. Der Koalitionsvertrag spricht zwar davon, dass 15,00 € im Jahr 2026 „erreichbar seien“, sieht aber ausdrücklich keine Verabredung dazu vor, dies notfalls per Gesetz umzusetzen.

Der Entscheidung war eine lange Diskussion vorangegangen, ob als neues Orientierungskriterium für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns ein Zielwert von 60 % des Medianlohns in das Mindestlohngesetz aufgenommen werden sollte, nachdem auch die Europäische Mindestlohn-Richtlinie einen solchen Orientierungswert erhält. Die Frage, ob die Mindestlohn-Richtlinie europarechtskonform ist, beschäftigt allerdings derzeit den Europäischen Gerichtshof. Der EU-Generalanwalt hat deutlich gemacht, dass er die Richtlinie aufgrund einer mangelnden Zuständigkeit der Europäischen Union für europarechtswidrig hält. Die Mindestlohnkommission hat gleichwohl das Medianlohn-Orientierungskriterium in ihre Geschäftsordnung aufgenommen.

Konsequenzen:

Die vorgeschlagene Höhe des gesetzlichen Mindestlohns liegt unterhalb der untersten Bau-Tariflöhne. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass die vorgeschlagene Erhöhung weiteren Druck auf die Marktlöhne auslösen wird und damit mittelbar zu einer Erhöhung der Baukosten führen kann, insbesondere bei Unternehmen, die ihre Mitarbeiter überwiegend auf Mindestlohnhöhe vergüten.

Bewertung:

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes bewertet es sehr positiv, dass sich die Mindestlohnkommission nicht dem politischen Druck gebeugt hat, den Mindestlohn auf 15,00 € zu erhöhen. Ein weiterer politischer Eingriff in die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns würde das schon stark angeknackste Vertrauen der Tarifvertragsparteien in die gesetzlichen Regelungen noch weiter erschüttern.

Zur Erinnerung: Bei Einführung des gesetzlichen Mindestlohns orientierte sich dessen Höhe – 8,50 € – an der Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze. Würde man den aktuellen Wert von 1.555,00 € zu Grunde legen, dürfte der Mindestlohn bei etwa 8,99 € liegen. Die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns sollte sich am Tarifindex orientieren, also eigentlich nur in begrenztem Maße Verhandlungsspielräume, die auch im Gesetz ausdrücklich genannt werden, zulassen. Die Diskussion über die Einführung eines weiteren Orientierungswertes, der sich eher an Staaten richtet, in denen es keine so weit ausgebaute soziale Sicherung wie in Deutschland gibt und der Ruf nach plakativen Werten wie „12 €“ oder „15 €“ zeigt, dass sich der Prozess der Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns immer weiter von einem seriösen Verfahren, welches auch andere gesetzliche Rahmenbedingungen beachtet, entfernt.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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