Die Mitgliedsverbände des ZDB hatten bis zum 3. Mai 2024, 12.00 Uhr die Möglichkeit, über den Schiedsspruch des Schlichters Prof. Dr. Rainer Schlegel vom 19. April 2024 in den Lohn- und Gehaltstarifverhandlungen 2024 abzustimmen. Aufgrund der Ablehnung durch die BAU-Arbeitgeber gilt das Schlichtungsverfahren auf Grundlage des Schlichtungsabkommens für das Baugewerbe als gescheitert.
Mit dem Scheitern des Schlichtungsverfahrens endet auch die sog. Friedenspflicht, die vor und während der Tarifverhandlungen sowie im Laufe von Erklärungsfristen gilt und die Arbeitskampfmaßnahmen bezüglich der Forderungen eines geltenden Tarifvertrages verbietet. Streiks der Gewerkschaft, die auf den Abschluss neuer Lohn- und Gehaltstarifverträge gerichtet werden können, sind dann möglich und auch bereits vom Bundesvorsitzenden der IG BAU, Robert Feiger in Aussicht gestellt. Die Pressemeldung der IG BAU vom 1. Mai 2024 finden Sie hier.
Das weitere Verfahren für den Fortgang ergebnisloser Tarifverhandlungen ist nicht geregelt. Die Tarifvertragsparteien können zur Abwendung von Arbeitskämpfen jedoch jederzeit wieder in Verhandlungen treten.
Grundsätzlich können Arbeitskampfmaßnahmen daher nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sog. Sympathie- oder Unterstützungsstreiks anderer Gewerkschaftsmitglieder zulässig sein, in denen Aktionen in fremden Tarifgebieten gegen Arbeitgeber(verbände), von denen man selbst nichts fordert, stattfinden.
Zu Fragen der Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen sowie zur allgemeinen Information und Hilfestellung haben wir das ZDB-Merkblatt „Arbeitskampfmaßnahmen im Baugewerbe“ nebst Musterschreiben für die Betriebe aktualisiert und stellen dieses anliegend zur Verfügung (Anlage).
Sollten Mitgliedsbetriebe der Verbände von Streiks betroffen sein, bitten wir die Verbände um eine unverzügliche Meldung der Arbeitskampfmaßnahmen gegenüber dem ZDB (per Email an: joeris@zdb.de) und dem hessischen Verband. Ein Meldebogen ist ebenfalls in der Anlage beigefügt.
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