
Die Bundesagentur für Arbeit hat letzte Woche neue Fachliche Weisungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) veröffentlicht, die wir in der Anlage zur Kenntnis beigefügt haben.
Wesentlicher Inhalt:
Die Fachliche Weisung geht auf die besonderen Konstellationen des Baugewerbes bei der Kollegenhilfe ein.
Inhaltlich hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsauffassung zum virtuellen Einsatz von Zeitarbeitnehmern in Deutschland angepasst. Auch hier sind Fallgestaltungen denkbar, die die Belange von Baubetrieben betreffen können:
Nach der Interpretation aus der Fachlichen Weisung vom 15. Oktober 2024 konnte auch eine rein virtuelle Tätigkeit aus dem Ausland der Erlaubnispflicht unterliegen, wenn die Arbeitsleistung für einen deutschen Entleiher erbracht wird. Das bedeutete, dass Modelle wie der „Employer of Record“, bei denen Arbeitnehmer im Ausland beschäftigt und an deutsche Unternehmen verliehen werden, stärker in den Fokus der Kontrollbehörden rückten und Bußgelder drohten.
Seit 1. Oktober 2025 gibt es eine neue Fachliche Weisung zum AÜG und die Bundesagentur für Arbeit erkennt jetzt wieder das Territorialitätsprinzip an. Die Vorschriften der §§ 1 ff. AÜG finden grundsätzlich nur dann Anwendung, sofern ein sog. hinreichender Inlandsbezug nach Deutschland gegeben ist.
Auszug Fachliche Weisung – Seite 8 und 9:
„Räumlich beschränkt sich der Geltungsbereich der Erlaubnispflicht des AÜG nach dem Territorialitätsprinzip auf die Bundesrepublik Deutschland. Das AÜG kommt zur Anwendung, wenn der Verleih hinreichenden Inlandsbezug aufweist. Dies bestimmt sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck des AÜG. […] Der Verleiher sitzt im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat). Der Entleiher sitzt in Deutschland. Der Leiharbeitnehmer bleibt im EU/EWR-Ausland (oder einem Drittstaat) und wird ausschließlich online für Entleiher in Deutschland tätig, ohne auch nur einmal nach Deutschland zu reisen, um dort zu arbeiten. Der Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 1 S. 1 Erlaubnispflicht erstreckt sich mangels ausreichenden Inlandsbezugs nicht auf diese Fälle. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu diesen Konstellationen bislang nicht vor.“
Bewertung:
Es ist erfreulich, dass die Bundesagentur für Arbeit von ihrer Rechtsauffassung abgerückt ist. Vor dem Hintergrund, dass es keine belastbare Rechtsprechung zu der Konstellation gab, war diese Mindermeinung nur schwer haltbar. Dies wird in der neuen Fachlichen Weisung klargestellt. Das deutsche Arbeitsrecht endet im Regelfall an der Landesgrenze. Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH.
Fachliche Weisungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 01.10.2025
2025-10-01_BA_Fachliche_Weisungen_AUEG.pdf
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