
Mit seinem Urteil von 24.09.2025 (Az.: B 2 U 14/23 R) verneint das BSG die Pflicht zu einer zusätzlichen Prüfung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf Plausibilität. BG BAU passt ihre Muster der Qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend an.
Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit eines gegenüber der Klägerin ergangenen Haftungsbescheids der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (Beklagte) für nicht gezahlte Beiträge eines Nachunternehmers.
Klägerin ist ein Unternehmen des Baugewerbes, das als Generalunternehmerin eine Nachunternehmerin mit Ausführungen von verschiedenen Bauleistungen beauftragte. Die Nachunternehmerin geriet mit der Ausführung der Bauleistungen teilweise in Verzug und konnte ein Bauvorhaben nicht fertigstellen, woraufhin die Klägerin die Verträge kündigte.
Die Beklagte forderte erfolglos Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung von der Nachunternehmerin und wandte sich sodann an die Klägerin, welche lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegte. Die Klägerin habe – so die Beklagte – nicht nachgewiesen, dass die Nachunternehmerin ausreichend qualifiziert gewesen sei. Eine Exkulpation gelinge auch nicht durch die vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen hinsichtlich der darin enthaltenen Entgelte. Vielmehr würden Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß den Hinweisen auf der Bescheinigung der BG BAU nur dann von einer Inanspruchnahme befreien, wenn „2. das Verhältnis der obigen Arbeitsentgelte zur Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten plausibel ist und 3. Der Auftraggeber mit den obigen Unternehmensteilen die übernommenen Arbeiten ausführen kann.“ Hierzu hätte die Klägerin eine Plausibilitätsprüfung vornehmen müssen, aus der sie hätte schlussfolgern müssen, dass die ausgewiesenen Lohnkosten im Missverhältnis zum Auftragsvolumen standen und die Beitragspflicht hiervon nicht erfüllt werden konnte.
Bereits das Landessozialgericht Baden- Württemberg hat in der Vorinstanz (Urteil vom 18.04.2023 – L 9 U 619/22) entschieden, dass die Exkulpation nicht davon abhänge, dass der Unternehmer über die Vorlage von qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen i.S.d. § 150 Abs. 3 S. 2 SGB VII hinaus nachweist, eine inhaltliche Prüfung in Bezug auf die über den Nachunternehmer enthaltenen Angaben vorgenommen zu haben. Das Landessozialgericht hatte sich damals bereits in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung gesetzt, weshalb die Entscheidung mit Spannung erwartet wurde.
Entscheidung:
Das BSG verneint ebenfalls eine über die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung hinausgehende Pflicht zur Prüfung der Bescheinigung auf Plausibilität (der Lohnsummen des Nachunternehmens). Auch wenn der Generalunternehmer dem Grunde nach den gesetzlichen Tatbestand der Generalunternehmerhaftung erfüllt habe, konnte er sich jedoch durch Vorlage der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen exkulpieren. Seit dem 1. Oktober 2009 sind die Exkulpationsmöglichkeiten indes in Form der Präqualifikation und Unbedenklichkeitsbescheinigung normativ konkretisiert worden, womit gerade im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Generalunternehmerhaftung ein eindeutiger und rechtssicherer Nachweis geschaffen werden sollte.
Das BSG stellt in der Folge daher weiter fest, dass die rechtlichen Hinweise der Beklagten zur Plausibilitätskontrolle in den an die Nachunternehmer adressierten Unbedenklichkeitsbescheinigungen mangels Regelungscharakter keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.
Bewertung:
Vorbehaltlich der noch nicht veröffentlichten Entscheidungsgründe überzeugt der Ausgang des Verfahrens und ist für Unternehmen des Baugewerbes überaus positiv zu bewerten. Die BG BAU hat bislang den Nachweis einer Plausibilitätsprüfung zur Exkulpation verlangt, die der Gesetzgeber in § 28e Abs. 3f SGB IV nicht vorgesehen hat. Vielmehr lässt der Wortlaut der Vorschrift bereits die Haftung nach Vorlage der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung entfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien. Für eine darüberhinausgehende Pflicht zur Plausibilität bedürfte es – unter Berücksichtigung des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgebots – einer gesetzlichen Regelung, die aber gerade nicht existiert.
Die BG BAU hat bereits reagiert und ihre Muster der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung angepasst. Das neue Muster sieht die Hinweise nicht mehr vor.
Sobald die Begründung des Urteils vorliegt, werden wir Sie hierüber informieren.
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