Ab 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber erstmals zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Unternehmen sollten die Beschäftigten über die neue Option informieren.
In einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis haben sog. Minijobber die Wahl, ob sie eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In der Regel nutzen Beschäftigte und Unternehmen diese Option, um Sozialabgaben zu sparen. Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 besteht aufgrund einer Gesetzesreform erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren.
Hintergrund
Grundsätzlich sind Minijobber versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, Beiträge sind durch einen Eigenanteil von Bruttolohn abzuführen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 Prozent und entspricht bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro 21,71 Euro. Auf Antrag kann jedoch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen.
Voraussetzungen und Ablauf
Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist nur auf ausdrücklichen Antrag der Beschäftigten beim Arbeitgeber möglich. Der Antrag kann auf der Internetseite der Minijob-Zentrale heruntergeladen werden.
Bei mehreren Minijobs muss die Rückkehr einheitlich für alle Beschäftigungen erfolgen. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ausschließlich für die Zukunft und greift ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Nach der Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ist eine erneute Befreiung endgültig ausgeschlossen.
Handlungsbedarf für Unternehmen
Arbeitgeber müssen Anträge auf Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht entgegennehmen, den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung ab dem Folgemonat umsetzen. Die Statusänderung ist der Einzugsstelle zu melden und in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Dafür müssen sie die Beschäftigung mit Meldegrund 32 abmelden und mit Meldegrund 12 sowie der Beitragsgruppe „1“ in der Rentenversicherung wieder anmelden.
Bei mehreren Minijobs ist eine Abstimmung mit anderen Arbeitgebern erforderlich, um die einheitliche Rückkehr sicherzustellen.
Unternehmen sollten die Beschäftigten über die neue Option und deren Konsequenzen informieren. Zwar lässt sich eine Informationspflicht nicht unmittelbar aus § 6 SGB VI herleiten, eine Informationspflicht kann sich jedoch aus § 2 Abs. 1 NachweisG ableiten.
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