
Der Aufenthaltstitel für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer ist bis zum 4. März 2027 verlängert worden.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) wurde am 27. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das heißt konkret: Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung regelt, dass alle bereits erteilten und am 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG bis zum 4. März 2027 fortgelten. Ein Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde sind dafür im Einzelfall nicht notwendig.
Der Bundesrat hat der durch das Bundesministerium vorgelegten Verordnung bereits am 17. Oktober 2025 zugestimmt.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de
