Im November 2024 ist der Aufenthaltstitel auf Grundlage der EU-Massenzustromrichtlinie (§24 Abs. 1 AufenthG) für ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bis zum 5. März 2026 verlängert worden. Ebenfalls verlängert wurden die Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Ukrainerinnen und Ukrainern sowie für Drittstaatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen gültigen Schutzstatus oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten. Nicht verlängert wurde hingegen der Aufenthaltstitel für aus der Ukraine geflüchtete Personen aus Drittstaaten mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel. Zum Stichtag 5. März 2025 ist der Aufenthaltstitel nach §24 Abs. 1 AufenthG für diese Gruppe daher ausgelaufen. Sofern die betroffenen Personen zwischenzeitlich keinen anderen Aufenthaltstitel beantragt haben, sind sie damit ab sofort ausreisepflichtig. Mit dem Ablauf des Aufenthaltstitels erlischt auch die Beschäftigungserlaubnis für aus der Ukraine geflüchtete Drittstaatsangehörige mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel. Eine Weiterbeschäftigung ist für diese Personen nur möglich, wenn sie vor dem 5. März einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel beantragt haben. Wird die Beschäftigung dennoch fortgeführt, drohen dem jeweiligen Arbeitgeber gegebenenfalls Sanktionen wegen illegaler Beschäftigung.
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