Die Bundesagentur für Arbeit hat die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2025 korrigiert.
In unserem Newsletter vom 23. Januar 2025 haben wir die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Abrechnungszeitraum 2025 zur Verfügung gestellt, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht wurde und auch für die Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes anzuwenden ist.
Nun mussten wir feststellen, dass die beigefügte Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG 050-2025) von der direkt bei der BA verfügbaren Tabelle (Kug50-2025 PAP 01/25) abweicht. Konkret haben sich die Werte ab einem Bruttogehalt von 1.410,00€ bis 1.429,99€ (Seite 5 der Tabelle) erhöht.
Auf Nachfrage teilte die BA mit:
„Am 22.01.2025 wurde aufgrund des Steuerfortentwicklungsgesetzes ein geänderter Programmablaufplan zur Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1.01.2025 bekannt gegeben. Die Änderungen haben daher Auswirkungen auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ab Januar 2025. Dies hatte zur Folge, dass neue Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2025 (basierend auf dem endgültigen geänderten Programmablaufplan vom 22.01.2025) zur Verfügung gestellt werden mussten.“
Die nun zur Verfügung stehende Tabelle auf der Grundlage des Programmablaufplans vom 22. Januar 2025 ist an der Fußzeile anhand des zusätzlichen Hinweises „PAP 01/25“ erkennbar.
Die Software-Ersteller wurden über eine Eintragung im Forum der Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller (ArGePERSER) seitens der BA darüber informiert, dass der geänderte Programmablaufplan ab 1. Januar 2025 für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zugrunde zu legen ist. Je nach Zeitpunkt der Implementierung der Änderungen durch die Software-Entwickler ist es möglich, dass Korrektur-Anträge (in Ihrem Fall speziell für das Saison-Kurzarbeitergeld) für die Kalendermonate Januar 2025 und Februar 2025 bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden müssen (ab 01.03.2025 besteht die Verpflichtung, den neuen Programmablaufplan anzuwenden).
Ein Arbeitgeber musste laut Schreiben des BMF spätestens bis zum 1. März 2025 die Korrekturen vorgenommen haben, wenn dies für ihn – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar war (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Einkommensteuergesetzt – EStG).
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet dagegen aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).
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