Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das Wachstumschancengesetz verabschiedet.
Zentrale Bedeutung für das Baugewerbe hat die mit dem Wachstumschancengesetz nun endlich beschlossene degressive AfA in Höhe von 5 % für Wohngebäude, die der Steuerpflichtige nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 angeschafft oder herstellen lassen hat. Durch die degressive Abschreibung wird eine schnellere Refinanzierung gefördert und Investitionsanreize gesetzt, die zu einer Stabilisierung des Wohnungsbaus beitragen können.
Des Weiteren ist mit der Zustimmung des Bundesrats auch die B2B-eRechnung gesetzlich festgelegt. Ab dem 1. Januar 2025 gilt eine allgemeine Empfangspflicht für die B2B-eRechnung und ab 1. Januar 2026 dürfen B2B-Rechnungen grundsätzlich nur noch als eRechnung gestellt werden. Für Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr in Höhe von bis zu 800.000 Euro gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026.
Zudem weisen wir darauf hin, dass die Anhebung der steuerfreien Verpflegungspauschalen, die Arbeitnehmer im Falle von Dienstreisen erhalten von 14 auf 16 Euro. bzw. von 28 auf 32 Euro sowie die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 auf 150 Euro nicht im Gesetz enthalten sind. Beide Vorschläge waren im Vermittlungsverfahren aus dem Gesetz gestrichen worden. Für das Jahr 2024 sind daher weiterhin die bekannten Beträge anzuwenden.
Auch für die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Fernwärme gilt, dass diese plangemäß am 31.03.2024 ausläuft. Das ursprünglich im Wachstumschancengesetz vorgesehene vorzeitige Auslaufen zum 29. Februar 2024 war nicht Gegenstand des Bundesrats-Beschlusses.
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