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02.08.2023
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Die Mantelverordnung: Eine Revolution in der Kreislaufwirtschaft?

Zum Inkrafttreten der Mantelverordnung am 01.08.2023 wurde der ZDB-Baustein 074/2023 veröffentlicht, der sich im Schwerpunkt mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und dem fehlenden „Abfallende“ von Mineralischen Ersatz-Baustoffen (MEB) beschäftigt.

Im ZDB-Baustein ist der Weg der Verordnung bis zur heutigen Rechtsgültigkeit kurz zusammengefasst. Es werden Probleme und Schwierigkeiten angesprochen, die mit der jetzt rechtsgültigen Fassung auf die Bauwirtschaft zukommen.

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Unzähligen Stellungnahmen und Hinweise, sowie Vorschlägen zur praxisnahen Umsetzung, haben nicht zu den notwendigen Anpassungen geführt. Betroffene Verbände wie der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse), der Deutsche Abbruchverband (DA), der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) haben die wichtigsten Forderungen mit Verbändeschreiben vom 30.06.2023 an alle Landes- und Bundesministerien versandt. (Das Verbändeschreiben finden Sie im internen Bereich.)

Im Bundesrat haben sich zwar

  • der Verkehrsausschuss,
  • der Wirtschaftsausschuss und
  • der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung

dafür ausgesprochen, entsprechend der Vorlage der Verbände zu votieren und damit die nicht praxistauglichen Inhalte der EBV zu beseitigen.

Allein der federführende Umweltausschuss befürchtete, dass diese sinnvollen Anpassungen nicht mehr rechtzeitig eingearbeitet werden können und den Start der Mantelverordnung verzögern könnten. Mehrheitlich folgten die Bundesländer der Empfehlung des Umweltausschusses verpassten damit Chance noch vor dem ersten Geltungstag der EBV, die Verordnung umsetzungsfähig auf den Weg zu bringen.

Die ersten Bundesländer haben bereits reagiert und versuchen nun mit länderspezifischen Erlassen Lösungen zu schaffen. Diese länderweise Umsetzung widerspricht völlig dem Grundgedanken einer bundeseinheitlichen Verordnung, zeigt aber andererseits das Bemühen dieser Länder, das (noch) funktionierende Recycling zu sichern.

Hintergrund: Mit der Ersatzbaustoffverordnung sollte aus den vielen verschiedenen Länderregelungen zur Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen eine bundeseinheitliche Regelung werden, die sowohl Bauherren, als auch Rückbauunternehmen, Anlagenbetreibern und Recyclingunternehmen Rechtssicherheit in der Herstellung und Verwendung von RC-Baustoffen ermöglicht.

Für Unternehmen, die über Ländergrenzen hinaus arbeiten (was nicht nur im Straßenbau völlig üblich ist) ergibt sich nun eine schwierige Rechtslage. Zudem gibt es keine konsolidierte Lesefassung der Ersatzbaustoffverordnung, die aus der 155 Seiten dicken Ersatzbaustoffverordnung und der 1. Änderungsverordnung eine lesbare Fassung macht. Zusätzlich sind die im jeweiligen Bundesland geltenden Landesregelungen zu beachten.

In der Summe ist festzustellen, dass die aktuellen Regelungen leider keine Hilfestellung auf dem Weg zu mehr Kreislaufwirtschaft sind.

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Lesen Sie hierzu auch unsere aktuelle Pressemitteilung vom 02.08.2023.

Ihr Ansprechpartner

Hartmut Schwieger

Bautechnik

Telefon: 069 / 958 09-190
E-Mail: schwieger@bgvht.de

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