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19.08.2024
Baurecht

Ein erster Schritt ist getan: Regelungen zum Gebäudetyp E noch ausbaufähig

Die aktuelle Situation im Baugewerbe, besonders im Hochbau, ist weiterhin angespannt. Jede Maßnahme, die dafür sorgen soll, dass sich die Nachfrage nach Bauprojekten wieder erholt, ist deshalb zu begrüßen. Mit diesem Hintergrund ist die geplante Regelung zum Gebäudetyp E ein erster Schritt in die richtige Richtung.

Bauen soll einfacher, experimenteller und effizienter werden. Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Referentenentwurf will das durch zwei wesentliche Änderungen im Vertragsrecht erreichen.

Änderungen im Bauvertragsrecht

Zum einen soll es einen neuen Vertragstyp im bereits bestehenden Bauvertragsrecht geben. Geplant ist dieser unter dem Arbeitsnamen ‚Gebäudevertrag unter fachkundigen Unternehmern’. Relevant ist die neue Regelung somit nur für den Hochbau. Der Kern der neuen Vertragsart besteht darin, dass fachkundige Unternehmer, von den anerkannten Regeln der Technik (aRdT) unkomplizierter als bisher abweichen können, um Bauvorhaben einfacher und vor allem auch kostengünstiger zu gestalten. Zwischen fachkundigen Unternehmern fielen also umfangreiche Hinweise und Belehrungen im Hinblick auf die Folgen der Abweichung von den aRdT weg.

Zum anderen soll im aktuellen Bauvertragsrecht eine Vermutungsregel geschaffen werden, welche vorsieht, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards nicht automatisch als aRdT anzusehen sind. Für sicherheitsrelevante aRdT soll die gegenteilige Vermutung gelten. Dies hat zur Folge, dass ein Fehlen reiner Ausstattungs- und Komfortstandards, sollten diese nicht vorher zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart worden sein, nicht als Mangel gilt und somit der Unternehmer auch nicht dafür haftet.

Regelungen sorgen für Unklarheit

Die grundsätzliche Idee des Referentenentwurfes ist zu begrüßen: Deregulierung von Bauvorhaben und rechtssicheres Abweichen von Luxusstandards. Allerdings könnten die Regelungen in der Praxis für Unklarheit und Rechtsunsicherheit sorgen. Denn die neuen Begriffe wie fachkundiger Unternehmer oder Komfort- und Ausstattungsmerkmal sind unbestimmt und können unterschiedlich verstanden werden.

Zudem sind die aRdT nicht klar festgeschrieben, sondern ergeben sich aus einem Konvolut aus Regelungen, DIN-Normen und sich in der Praxis behaupteten Ausführungsmerkmalen. Wenn diese nun auch noch in reine Ausstattungs- und Komfortstandards einerseits sowie sicherheitsrelevante Standards andererseits getrennt werden sollen, verspricht das in der Praxis ebenfalls Unklarheit. Will man zu Präzisierung dieser Abgrenzungsfragen auf die Rechtsprechung vertrauen, wird man erst in mehreren Jahren Rechtssicherheiten haben. Die gewünschte sofortige Wirkung in der Praxis ist damit nicht zu erwarten.

Diese Bedenken teilte der Verband baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. dem zuständigen Ministerium mit und unterbreitet zudem weitere Vorschläge. Denn das Baugewerbe braucht dringend praxistaugliche Maßnahmen, damit der Wohnungs- und Gebäudebau zeitnah einen Aufschwung erlebt.

Ihre Ansprechpartnerin:

Anika Amberg

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Telefon: 069 / 958 09-350
E-Mail: amberg@bgvht.de

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