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23.02.2022
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Eurovignette: Handwerkerausnahme bestätigt

Mit der Abstimmung am 17. Februar 2022 im Plenum des Europäischen Parlaments konnte das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Richtlinie für Straßenbenutzungsgebühren (Eurovignette) abgeschlossen werden. Dem Baugewerbe ist es über den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) dabei gelungen, für das Handwerk eine Ausnahmemöglichkeit für den Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zu erreichen.

Nach jahrelangen Verhandlungen konnte das Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Eurovignette am 17. Februar 2022 abgeschlossen werden. Die überarbeitete EU-Richtlinie umfasst ein neues System zur Verringerung der CO2-Emissionen, mit dem der CO2-Fußabdruck des Verkehrs im Einklang mit dem europäischen Green Deal verringert werden soll. Mit den neuen Regeln werden die Straßenbenutzungsgebühren zukünftig von einem zeitbasierten Modell (wie in einigen EU-Ländern) auf ein entfernungsabhängiges oder kilometerbezogenes System umgestellt, um den Übergang zur vollen Anwendung des Verursacherprinzips und des Nutzerprinzips zu vollziehen. Die heute noch bestehende Möglichkeit zum generellen Verzicht auf eine Bemautung von Fahrzeugen des Bereichs zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen entfällt mittelfristig bei allen bestehenden und neuen Fernstraßenmautsystemen. Wir konnten während der deutschen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 eine Ausnahmeoption für das Handwerk im Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen erreichen. Demnach soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Befreiungen von der Gebührenerhebung vorzusehen, etwa für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden. Es wird somit zwischen Logistikunternehmen und Unternehmen, deren Haupttätigkeit eben nicht das Fahren ist, unterschieden. Für Handwerksbetriebe mit ihren kleinen und mittelschweren Transportern sind hierdurch gezielte Ausnahmeregelungen möglich. Mit der Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments ist das Verfahren nach bereits erfolgter Verabschiedung im Rat im Herbst 2021 auf europäischer Ebene beendet.

Weitere Schritte:

Die Richtlinie wird 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen.

Wir unterrichten Sie über den weiteren Fortgang.

Ihr Ansprechpartner

Andreas Lieberknecht

Geschäftsführer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 0561 / 789 81-12
E-Mail: lieberknecht@bgvht.de

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