
23.04.2025
Wirtschaft
Wir möchte Ihnen einige Informationen zum Hessenfonds zukommen lassen, der als wichtige Unterstützung für Unternehmen in Hessen dient. Der Fonds wurde ins Leben gerufen, um innovative Projekte und Investitionen in der Region zu fördern und damit die wirtschaftliche Entwicklung zu stärken und ist ab heute abrufbar.
Hier sind einige zentrale Punkte zum Hessenfonds:
- Zielgruppe: Der Hessenfonds richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups, die in Hessen ansässig sind.
- Fördermittel: Der Fonds bietet finanzielle Unterstützung in Form von Beteiligungen oder Darlehen. Die genauen Konditionen und Förderhöhe können je nach Projekt variieren.
- Antragsverfahren: Unternehmen müssen einen Antrag stellen, in dem sie ihr Projekt detailliert vorstellen. Die Anträge werden von einem Gremium geprüft.
- Schwerpunkte: Der Fonds legt besonderen Wert auf Nachhaltigkeit, Digitalisierung und innovative Technologien.
- Beratung: Unternehmen haben die Möglichkeit, sich vor der Antragstellung beraten zu lassen, um die Erfolgschancen zu erhöhen.
Wir empfehlen, sich auf der offiziellen Website des Hessenfonds über die aktuellen Richtlinien und Antragsfristen zu informieren.
https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/foerderung-fuer-unternehmen/hessenfonds
https://www.wibank.de/hessenfonds
Ihr Ansprechpartner
Andreas Demand
Aus- und Weiterbildung
Telefon: 069 / 958 09-110
E-Mail: demand@bgvht.de
Ähnliche Beiträge
08.05.2025
Wirtschaft
DIGI-Zuschuss 2025 startet mit Express-Förderung
Das Land Hessen fördert kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler bei der digitalen Transformation ihrer Produktions- und Arbeitsprozesse
06.05.2025
Wirtschaft
Sozialversicherung – Beantragung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den Nachunternehmereinsatz
Seit dem 1. Januar 2024 ist das Verfahren zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der der Arbeitgeber den Nachweis
02.05.2025
Wirtschaft
Arbeitsrecht – Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c ZPO wurden im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c