Der GKV-Spitzenverband informiert über die Wiederaufnahme der vereinfachten Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für vom Hochwasser betroffene Arbeitgeber und Mitglieder bis September 2024 und die Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit.
Durch die Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern – insbesondere im Saarland sowie in Rheinland-Pfalz – bereits erhebliche Schäden entstanden. Angesichts der nach wie vor anhaltend angespannten Situation ist mit weiteren erheblichen Schäden zu rechnen.
Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände hat sich in diesem Zusammenhang erfolgreich für die erneute erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für vom Hochwasser betroffene Unternehmen eingesetzt. Das dazugehörige Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zur Hochwasserkatastrophe in Teilen Deutschlands mit wichtigen Informationen zur Unterstützung aus beitragsrechtlicher Sicht stellen wir hier zur Verfügung.
Vereinfachte Stundung
In Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit empfiehlt der GKV-Spitzenverband den gesetzlichen Krankenkassen, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern aufgrund dieser Ausnahmesituation folgende Hilfestellungen anzubieten:
- Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden. An den Nachweis, „nicht unerheblich betroffen zu sein“, sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Folgende Nachweise sind hierfür denkbar:
- Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist,
- Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind,
- eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat.
- Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.
- Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 30. September 2024 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.
Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten gleichermaßen für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben.
Im Übrigen weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit insoweit ausgesetzt sind, als die Stundung auf die infolge der aktuellen Hochwasserkatastrophe bedingten Zahlungsschwierigkeiten zurückgeht.
Ergänzung der Sozialversicherungsentgeltordnung
Gemäß der bereits im Zuge der Hochwasserkatastrophe im Kalenderjahr 2002 vorgenommenen Ergänzung der (jetzt) Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind „steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben“ nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Entgeltbestandteile, die für diesen Zweck eingesetzt werden, mindern demnach das steuer- und beitragspflichtige Entgelt. Die Verordnung erfasst dabei insbesondere Zuwendungen eines Beschäftigten aus seinem Arbeitsentgelt, die über seinen Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden. Eine Spende des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat, wird von der Verordnung nicht erfasst. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Spende aus laufendem Arbeitsentgelt oder z. B. aus Überstundenvergütung heraus geleistet wird.
Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits frühzeitig in Form einer Pressemitteilung zum Bezug von Kurzarbeitergeld im Falle von Hochwasser informiert. Es gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Allerdings gilt zusätzlich, dass Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwassers ausfällt, bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen können, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Außerdem ist in der Regel nicht notwendig, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. Erhalten Produktionsbetriebe von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material, können sie auch Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an den Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist. Fragen beantwortet die für das jeweilige Unternehmen zuständige Arbeitsagentur.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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