
Bei der Ausschreibung von Betoninstandsetzungsmaßnahmen gemäß ZTV-W LB 219 sind für die Leistungsbeschreibung in Abhängigkeit der spezifischen Bauwerksrandbedingungen Art und Umfang des Nachweises der Verwendbarkeit, Art und Umfang des Nachweises der Übereinstimmung sowie Aufbau und Inhalt der Angaben zur Ausführung projektspezifisch festzulegen.
Für diese Festlegungen steht dem Ausschreibenden (Auftraggeber bzw. von diesem beauftragtem Sachkundigen Planer) die BAW-Empfehlung „Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Planer zu bauwerksbezogenen Merkmalen, Anforderungen und Prüfverfahren“ zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit der Neufassung der ZTV-W LB 219 (Ausgabe 2025) wurde die BAW-Empfehlung in die Ausgabe 2025 fortgeschrieben. Neben redaktionellen Anpassungen wurde in den Anforderungstabellen für die Instandsetzungsprodukte unbekannter Zusammensetzung jeweils eine neue Spalte „Kontrollprüfung“ eingeführt. Damit werden Hinweise für einen möglichen Kontrollprüfumfang gegeben, den der Auftraggeber gemäß ZTV-W LB 219, Abschnitt 0.6 (Verwendbarkeitsnachweis Vorgehensweise 2: Herstellererklärung) baubegleitend veranlassen kann.
Die „BAW-Empfehlung Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Planer zu bauwerksbezogenen Merkmalen, Anforderungen und Prüfverfahren“ steht zum Download unter:
https://izw.baw.de/publikationen/empfehlungen/0/BAWEmpfehlung_Instandsetzungsprodukte_2025.pdf
