
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Auffassung zur Umsetzung der Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden im Kontext laufender Kurzarbeiterfälle angepasst.
Anlässlich des Auslaufens der Sonderregelungen zum erleichterten Zugang zur Kurzarbeit zum 30. Juni 2023 (vgl. unser Newsletter vom 29. Juni 2023) werden die FAQ der BA zum Thema Kurzarbeitergeld in Kürze angepasst.
Nach Rücksprache mit dem Bundesarbeitsministerium vertritt die BA folgende Auffassung bei der Einbringung von Minusstunden im Zusammenspiel mit geschützten Arbeitszeitguthaben:
Ab dem 1. Juli 2023 muss die Kurzarbeit wieder gemäß § 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III durch den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vermieden werden. Dies gilt nicht für laufende vor dem 1. Juli 2023 begonnene und nicht länger als drei Monate unterbrochene Kurzarbeitergeldfälle. Die BA wird in diesen Fällen auf die Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden verzichten.
Auch die BDA hat ihre FAQ zur Kurzarbeit nochmals entsprechend aktualisiert. Die FAQ der BDA sind weiterhin unter: https://arbeitgeber.de/covid-19/ und auf unserer Homepage , dort als Version mit gelb markierten Änderungen abrufbar:
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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