
Die Bundeserlasse zu Lieferengpässen und Preissteigerungen, die vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges im März und Juni 2022 veröffentlicht wurden, wurden zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die Landesbehörden in Hessen und Thüringen hatten diese Erlasse weitestgehend übernommen und für Vergaben auf Landesebene als anwendbar erklärt.
Die Sonderregelungen liefen nunmehr zum 30. Juni 2023 mit Ausnahme des Vordrucks 145a (in Verbindung mit Vordruck 141a) aus. Ab dem 1. Juli 2023 gelten daher wieder die allgemeinen Bestimmungen des HVA B-StB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Demnach können weiterhin ohne Zustimmung des BMDV in den HVA B-StB genannten Fällen Stoffpreisgleitungen vereinbart werden. Bei Produktgruppen, die nicht in HVA B-StB genannt sind, ist die Zustimmung des BMDV mit entsprechender Begründung einzuholen. Die Vergabestellen werden in dem Erlass darum gebeten, die Marktpreisentwicklung genau zu beobachten.
Wenn kein belastbarer Basiswert 1 ermittelbar ist, kann auch ab dem 1. Juli 2023 der Vordruck 145a (in Verbindung mit Vordruck 141a) genutzt werden. Auf einen Basiswert 1 wird in diesem Fall verzichtet. Als Grundlage für die Preisfortschreibung wird auf den im Vordruck 145a des bezuschlagten Angebots angegebenen Stoffpreis (= Stoffkostenanteil der genannten Teilleistung(en) ohne Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn) zurückgegriffen. Dieser Stoffpreis wird mit dem Basiswert 2 gleichgesetzt und später zum Basiswert 3 fortgeschrieben.
In dem Erlass findet sich auch der Hinweis, dass soweit von Bietern im Vergabeverfahren die Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel gefordert wird, dies nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und die Entscheidung zu dokumentieren ist.
Das Bundesverkehrsministerium stellt ferner klar, dass für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragsbekanntmachung bis zum 30. Juni 2023 erfolgt, die in den vorigen Rundschreiben festgelegten Sonderregelungen zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln fortgelten. Für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragsbekanntmachung hingegen ab dem 1. Juli 2023 erfolgt, gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitungen.
Schließlich wird in dem Erlass nochmals darauf hingewiesen, dass die Änderung bestehender Verträge innerhalb der Grenzen von § 313 BGB oder § 58 BHO zulässig ist. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass immer eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Weder ist in jedem Fall die Unterschreitung von zehn Prozent Mehrkosten zumutbar, noch ist die Überschreitung von 29 Prozent Mehrkosten immer unzumutbar.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Erlass.
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