
Der ZDB hatte sich mit Schreiben vom 31.03.2026 an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie das Bundesministerium für Verkehr (BMV) wegen zunehmender Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baustoffe gewandt. Der ZDB hatte hierin auf die Erlasse zur erleichterten Anwendung der Stoffpreisgleitklausel des Bundes vom März 2022 im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg hingewiesen und darum gebeten, die Erlasse mit Blick auf die gegenwärtigen Preis- und Lieferprobleme kurzfristig wieder in Kraft zu setzen.
Beide Bundesministerien haben dem ZDB nunmehr ein Antwortschreiben übermittelt. Hierin teilen sie mit, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Veranlassung für die Einführung eines Erlasses bezüglich einer verpflichtenden bzw. erleichterten Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln sehen. Bereits jetzt bestünde schon die Möglichkeit, auf bestimmte Preisentwicklungen bei den Baustoffen durch die Verwendung bestimmter Formblätter von sich aus zu reagieren. Die weitere Preis- und Kostenentwicklung bei den Baustoffen würde man auch weiterhin aufmerksam verfolgen und analysieren.
Bewertung: Ohne entsprechende Erlasse auf Bundesebene zur vereinfachten Anwendung der Stoffpreisgleitklausel ist nicht damit zu rechnen, dass in öffentlichen Ausschreibungen des Landes Hessen oder der Kommunen eine Stoffpreisgleitklausel zu Anwendung kommt.
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