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13.04.2026
Wirtschaft

Bundesministerium für Verkehr (BMV) verweist auf die Anwendung der Regelungen zur Stoffpreisgleitung im Vergabehandbuch

Auf Grund der aktuellen weltpolitischen Situation haben sich bundesweit die Energie- und Kraftstoffpreise erheblich verteuert.

Aktuell hat das BMV darauf reagiert und in einem Schreiben an die Straßenbaubehörden der Bundesländer, DEGES und auch die Autobahn GmbH auf die Anwendung der Regelungen im Handbuch für Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) zur „Stoffpreisgleitklausel“ hingewiesen. Es sind allerdings nach derzeitigem Stand keine außerordentlichen Maßnahmen erforderlich, wie beispielsweise im Jahr 2022 mit Beginn des Krieges in der Ukraine.

Es wird auf die schon immer bestehende Möglichkeit der Vereinbarung einer Stoffpreisgleitkausel nach dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) verwiesen. Eine Erleichterung zur Anwendung der Stoffpreisgleitklausel ist jedoch nicht vorgesehen.

Ohne entsprechende Erlasse auf Bundesebene zur vereinfachten Anwendung der Stoffpreisgleitklausel ist nicht damit zu rechnen, dass in öffentlichen Ausschreibungen des Landes Hessen oder der Kommunen eine Stoffpreisgleitklausel zu Anwendung kommt.

Soweit von Bietern im Vergabeverfahren die Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel gefordert wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und die Entscheidung zu dokumentieren.

Das Rundschreiben des BMV vom 20.03.2026 ist im Mitgliederbereich abrufbar:

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Ihre Ansprechpartnerin:

Anika Amberg

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Telefon: 069 / 958 09-350
E-Mail: amberg@bgvht.de

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