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16.04.2024
Allgemein

Lagebericht eines Bauunternehmens – Beispieltext 2023

Wie bereits in den vergangenen Jahren hat der ZDB auch für das Jahr 2023 einen Mustertext für den Lagebericht eines Bauunternehmens entworfen. Dabei basieren die Abschnitte „Gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen und Baubranche 2023“ sowie die Aussichten für Gesamtwirtschaft und Branche im Prognosebericht auf dem Geschäftsbericht des ZDB. Für die Abschnitte „Geschäftsverlauf der Meister Bau GmbH 2023“ sowie „Aussichten für die Meister Bau GmbH 2024“ hat der ZDB am Beispiel eines fiktiven Unternehmens die wesentlichen Bestandteile eines Lageberichts dargestellt.

Grundsätzlich fällt der Musterbericht vergleichsweise lang aus. Das liegt daran, dass er vor allem als Informationsquelle (wirtschaftliche Rahmenbedingungen) und „Ideengeber“ (Formulierungen) für diejenigen dienen soll, die für ihr Unternehmen den Lagebericht verfassen müssen. Es ist davon auszugehen, dass die berichterstattenden Betriebe die für sie relevanten Aspekte daraus auswählen. Zur Übersicht beigefügt haben wir daher auch die Prognose des ZDB mit den IST-Umsätzen bis 2023 (Statistisches Bundesamt, Basis: alle Betriebe) und den für 2024 prognostizierten Umsätzen (alle Betriebe). Außerdem liegen Balkendiagramme für die regionalen Umsätze der Baubetriebe per Dezember 2023 vor (Statistisches Bundesamt, Basis: Betriebe über 20 Mitarbeiter, alle %-Angaben nominal). Bitte beachten Sie die unterschiedliche Erhebungsbasis („alle Betriebe“ bzw. „Betriebe über 20 Mitarbeiter“), die sich auch in leicht abweichenden Zahlen zwischen Konjunkturtabelle und Balkendiagrammen widerspiegelt.

Auf den Fettdruck der Signalwörter sollte ggf. im Originalbericht verzichtet werden: Sie sind als Hinweis auf wichtige Bestandteile zu verstehen.

Die Pflicht, einen Lagebericht aufzustellen, besteht laut HGB § 264 ff. grundsätzlich für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, also bei

  • Umsatzerlösen über 15 Mio. Euro p.a.
  • einer Bilanzsumme über 7,5 Mio. Euro
  • einer Arbeitnehmerzahl über 50

(mindestens zwei der drei Kriterien müssen erfüllt sein, § 267 HGB).

Anmerkung: Die Schwellenwerte wurden Ende 2023 von der EU angehoben. Die oben genannten Schwellenwerte gelten ab 2024.

Während der Jahresabschluss vergangenheitsorientiert ist, hat der Lagebericht in erster Linie die Aufgabe, über die Zukunftsaussichten zu informieren.

Formal sind folgende Merkmale für den Lagebericht wesentlich:

Der Lagebericht muss vollständig, wahr und klar (übersichtlich) sein. Dazu gehören beispielsweise

  1. die deutliche Abgrenzung des Lageberichts vom Jahresabschluss und versehen mit der Überschrift „Lagebericht“
  2. die klare Gliederung des Lageberichtes mit Überschriften
  3. Zukunftsbezogene Aussagen sind von Aussagen über die Vergangenheit klar zu trennen (Wirtschaftsbericht darf keine Elemente des Prognoseberichtes oder Chancen/Risiken enthalten).
  4. Quantitative Informationen sollte überwiegend auch die Vergleichszahl des Vorjahres beigefügt sein.
  5. Angabe von Kennzahlen im Lagebericht grundsätzlich mit Berechnungsformel bzw. mit Erläuterung, damit das Zustandekommen des Wertes nachvollzogen werden kann

Dabei sieht das HGB (§ 289 Abs. 1) drei Pflichtbestandteile für den Lagebericht vor:

  1. WIRTSCHAFTSBERICHT: Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage einschließlich des Geschäftsergebnisses:
  • grundlegende Beschreibung des Geschäfts des Unternehmens und der wesentlichen Rahmenbedingungen (Leistungsspektrum, wesentliche Absatzmärkte, gesamtwirtschaftliche und Branchenlage etc.)
  • Erläuterung des Geschäftsverlaufs in der vergangenen Berichtsperiode
  • Erläuterung der aktuellen wirtschaftlichen Lage zum Stichtag
  • Analyse der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage:

Ertragslage:

  • Ergebnisentwicklung und -struktur, Veränderungen zum Vorjahr sowie deren Ursachen
  • Entwicklung von Umsatz und Auftragslage
  • Einfluss von Preis, Mengen oder Sortiment auf die Ertragsentwicklung
  • wesentliche Änderungen bei Erträgen und Aufwendungen
  • wesentliche Einflüsse von Inflation und Wechselkurs

Finanzlage:

  • Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements
  • Kapitalstruktur
  • Finanzinstrumente außerhalb der Bilanz mit erheblichem Einfluss auf die wirtschaftliche Lage
  • Investitionen und deren Finanzierung
  • Kapitalflussrechnung oder zumindest Entwicklung des Cash-flow
  • Liquiditätsentwicklung und -status

Vermögenslage:

  • Höhe und Zusammensetzung der Aktiva und wesentliche Veränderungen zur Vorperiode
  • Dabei soll der Wirtschaftsbericht auch den Vergleich des tatsächlichen Geschäftsverlaufs mit der Prognose im vorangegangenen Lagebericht ermöglichen (SOLL-IST). Im Idealfall sind zudem die Geschäftsentwicklung und die aktuelle wirtschaftliche Lage in einem wertenden Gesamturteil zusammengefasst.
  1. PROGNOSEBERICHT: Erläuterung der voraussichtlichen Unternehmensentwicklung:
  • erwartete Entwicklung der Rahmenbedingungen (gesamtwirtschaftlich und Branchenaussichten)
  • erwartete Ertragslage (erwarteter Umsatz, Ergebnis) und Finanzlage, zumindest aber Darstellung der Unternehmensentwicklung (Ertrags- oder Finanzlage) als positiver oder negativer Trend
  • wesentliche Einflussfaktoren für die voraussichtliche Entwicklung bzw. die der Prognose zugrundeliegenden Annahmen.

Prognosehorizont: mindestens ein Jahr. Im Idealfall ist die voraussichtliche Unternehmensentwicklung in einer Gesamtaussage zusammengefasst. Perspektivisch sind auch Angaben zu strategischen Zielen und zur verfolgten Strategie erwünscht.

  1. CHANCEN- und RISIKOBERICHT: Beurteilung und Erläuterung der wesentlichen Chancen und der Risiken für die künftige Entwicklung: Unter einem „Risiko“ („Chance“) wird dabei die Möglichkeit einer negativen (positiven) künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens verstanden.
  • allgemeine Angaben zum Risikomanagement des Unternehmens, d.h. zur Strategie, den Prozessen und der Organisation des Umgangs mit Risiken bzw. Chancen
  • allgemeine Risiken in den rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens, der Branche oder der Gesamtwirtschaft
  • Einzelrisiken, z.B. Forderungsausfallrisiken, Vermarktungs- oder Lieferantenrisiken, Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken, Produktionsrisiken, IT-, Personal- oder rechtliche Risiken, sowie mögliche Konsequenzen bei Eintritt der Risiken
  • Konzentration von Risiken, z.B. Kundenabhängigkeiten

Den Unternehmensfortbestand gefährdende Risiken sind als solche zu bezeichnen. Eine ausgewogene Darstellung von Chancen und Risiken ist wünschenswert.

Ergänzend zu den Pflichtberichten nach 1. bis 3. treten die sog. Regelbestandteile hinzu:

  1. Risikomanagement hinsichtlich gehaltener Finanzinstrumente („Finanzrisikobericht“)
    5. „Forschungs- und Entwicklungsbericht“
    6. „Zweigniederlassungsbericht“

Die Regelbestandteile 4. bis 6. können entfallen, falls ein entsprechender Sachverhalt im Unternehmen nicht vorliegt.

Vorgänge von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind („Nachtragsbericht“), müssen im Anhang statt im Lagebericht ausgewiesen werden (BilRUG).

Grundsätzlich gilt das Prinzip der „Informationsabstufung“: Bei wenig diversifizierten, kleineren oder nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen sind die Anforderungen an Umfang und Detaillierungsgrad des Lageberichts geringer. Pflicht- und Regelbestandteile sind aber stets einzuhalten.

Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Taxonomie

Ende 2022 ist die EU-CSRD-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft getreten („Corporate Sustainability Reporting Directive“). Die CSRD-Richtlinie löst damit die frühere NFRD-Richtlinie ab („Non-Financial Reporting Directive“), die auch bisher schon börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern zur Berichterstattung über nicht-finanzielle Themen verpflichtet hatte. Zum sog. CSR-Reporting (Corporate Social Responsibility, HGB § 289b ff) gehörten bisher u.a. Umweltaspekte, Arbeitnehmerrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Die neue CSRD-Richtlinie verpflichtet alle Banken sowie größere Unternehmen, einen jährlichen Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen, der umfangreiche Informationen zu Umwelt-, Social- und Unternehmensführungsaspekten enthält („direkte Berichtspflicht“). KMUs fallen zwar grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, es wird aber erwartet, dass einige Berichtspflichten entlang der Wertschöpfungskette auch an KMUs weitergereicht werden („indirekte Berichtspflicht“ als Folge des sog. trickle-down-effects).

Es gilt folgende Zeitschiene:

  1. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern (die auch bisher schon einen nicht-finanziellen Bericht nach NFRD-Richtlinie aufstellen mussten, HGB 264d) müssen erstmals über das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD-Richtlinie aufstellen (Veröffentlichung in 2025).
  2. Unternehmen, die von den folgenden drei Schwellenwerten mind. zwei überschreiten: 250 Mitarbeiter, 50 Mio. Euro Umsatz, 25 Mio. Euro Bilanzsumme – müssen erstmals über das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD aufstellen (in 2026).

Wichtig: Das Überschreiten von 50 Mio. Euro Umsatz und 25 Mio. Euro Bilanzsumme ist auch in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern möglich. Insoweit ist die Mitarbeiterzahl hier keine aussagekräftige Grenze.

  1. Börsengelistete KMU unter 250 Mitarbeiter müssen erst (in 2027) über das Geschäftsjahr 2026 berichten und haben anschließend noch bis 2028 eine „Opt-out“-Möglichkeit (sie müssen begründen, wenn sie keinen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen).

Der Lagebericht setzt sich also künftig aus folgenden drei Abschnitten zusammen:

  1. Finanzieller Bericht (Kommentierung des Jahresabschlusses, wie bisher; siehe auch Muster im Anhang)
  2. Nicht-finanzieller Bericht („Nachhaltigkeitsbericht“, gemäß CSRD-Richtlinie)
  3. Taxonomie-Bericht (Extrakapitel mit Kennzahlen, sog. Taxonomiequoten: UE, CapEX, OpEx)

Parallel zur Einführung der neuen CSRD-Richtlinie gilt seit 2022 auch die EU-Taxonomie-Verordnung: Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern mussten also bereits 2022 über das Geschäftsjahr 2021 Auskunft geben, inwieweit ihre Tätigkeiten als „ökologisch nachhaltig“ anzusehen sind, und zwar zunächst mit Blick auf die beiden Klimaziele 1 und 2 (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel). Mit Hilfe der sog. Taxonomiequoten sollen Kapitalgeber das Ausmaß der Nachhaltigkeit ihrer Investition beurteilen können: Laut Art. 8 der Taxonomie-Verordnung müssen die Unternehmen den Anteil ihrer Umsatzerlöse (UE) angeben, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung stehen. Sie haben ferner den Anteil ihrer Investitionsausgaben (CapEx) und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben (OpEx) offenzulegen, die mit derartigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Mit der Berichtspflicht aus Art. 8 wird somit eine klare Verbindung zwischen finanziellen Informationen (Lagebericht zum Jahresabschluss laut HGB) und nicht-finanziellen Informationen (Nachhaltigkeitsbericht inkl. Taxonomiequoten) geschaffen.

Ab dem Geschäftsjahr 2024 muss sich dann die Berichterstattung nach CSRD inklusive der Taxonomiequoten auf alle 6 Umweltziele erstrecken. Ab Geschäftsjahr 2025 betrifft dies auch die Nachhaltigkeitsberichte der großen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder 50 Mio. Euro Umsatz und/oder 25 Mio. Euro Bilanzsumme.

Materialien des ZDB

Das Musterunternehmen, die Meister Bau GmbH, die im Lagebericht als Beispiel dient, ist mit weniger als 100 Mitarbeitern nicht verpflichtet, ihrem Lagebericht einen Nachhaltigkeitsbericht beizufügen. Selbst die größeren Mitgliedsbetriebe müssen dies erst ab dem Geschäftsjahr 2025 tun. Realistischerweise hat der ZDB dem Lageberichtsmuster für das Geschäftsjahr 2023 deswegen „Nachhaltigkeit“ lediglich als Berichtsthema eingeführt, aber keinen echten Nachhaltigkeitsbericht angehängt.

Da Hausbanken und Auftraggeber auch kleine Unternehmen nach Angaben zu ihrer Nachhaltigkeit fragen, gibt es für KMU die Möglichkeit, freiwillig einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen. Für einen solchen freiwilligen Bericht werden aktuell Berichtsstandards entworfen (VSME, Voluntary Sustainability Reporting Standards for non-listed SMEs). Ziel und Zweck dieser VSME-Standards ist es, zu verhindern, dass jede Bank und jeder Auftraggeber andere Angaben verlangt. Der ZDB wird, sobald die Standards fertig vorliegen, einen Muster-Nachhaltigkeitsbericht entwerfen, um den Betrieben einen Eindruck zu geben, wie ein freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht aussehen könnte. Dies wird jedoch erst 2025 der Fall sein.

Für weitergehende Informationen hat der ZDB einen Leitfaden „Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Taxonomie“ verfasst (Stand: Juli 2023), siehe https://bauwirtschaft-hessen.de/nachhaltigkeitsberichterstattung-und-eu-taxonomie-neuer-leitfaden-fuer-sie/. Dieser enthält auch genaue Erläuterungen für die berichtspflichtigen Unternehmen zur Berechnung der Taxonomiekennzahlen und zu den Meldebögen für Umsatzanteil, CapEx und OpEx.

Wer sich einen Eindruck machen möchte, wie ein Nachhaltigkeitsbericht aussehen kann, findet

  • im Internet zahlreiche nicht-finanzielle Berichte von Baukonzernen. Sie enthalten auch die geforderten Taxonomiekennzahlen UE, CapEx, OpEx.
  • unter www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de die Nachhaltigkeitsberichte vieler KMUs (darunter auch einige wenige Bauunternehmen).

LAGEBERICHT_zum_Jahresabschluss_2023

Regionale_Umsaetze_ueber_20_MA_nominal_2023

Tabelle_Konjunktur_2022-2024

Ihr Ansprechpartner

Markus Geiser

Betriebswirtschaft

Telefon: 069 / 958 09-170
E-Mail: geiser@bgvht.de

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