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03.04.2024
Wirtschaft

Nachhaltigkeit: Umsetzung der CSRD-Richtlinie in Deutschland

Im Jahr 2022 ist die CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie EU 2022/2464) in der EU in Kraft getreten. Bis zum 6. Juli 2024 muss sie in deutsches Recht umgesetzt werden. Am 22.03.2024 wurde der entsprechende Referentenentwurf (RefE) des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 19.04.2024.

Hintergrund

Gemäß CSRD-Richtlinie sind alle “großen Unternehmen”

  • mit mehr als 250 Mitarbeitern und/oder
  • 50 Mio. Euro Jahresumsatz und/oder
  • 25 Mio. Euro Bilanzsumme

(zwei von drei Kriterien müssen überschritten sein)

verpflichtet, ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen.

Umsetzung in Deutschland

Die Umsetzung der Richtlinie ins HGB ist aufwändig, der Referentenentwurf hat 181 Seiten. So erfordert die Umsetzung eine Neufassung der §§ 289b ff. und §§ 315b ff. HGB, in denen nun die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt wird statt der bisherigen sog. nicht-finanziellen Berichterstattung.

Außerdem wird künftig zwischen der Prüfung des Abschlusses und der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts unterschieden, weshalb ab § 316 HGB viele neue Paragrafen eingefügt werden.

Erfreulicherweise wurde aber die (ebenfalls schon umfangreiche) CSRD-Richtlinie 1:1 umgesetzt – mit wenigen Ausnahmen:

  • Als Teil des Lageberichts muss der Nachhaltigkeitsbericht auf jeden Fall durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inhaltlich geprüft werden; das muss aber nicht zwingend der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein. In der Übergangsphase muss der Nachhaltigkeitsbericht zunächst nur „mit begrenzter Prüfungssicherheit“ geprüft werden.
  • Doppelte Berichtspflichten sollen vermieden werden: Der Sorgfaltspflichtenbericht nach § 10 Abs. 2 LieferkettensorgfaltspflichtenG kann daher entfallen, wenn ein pflichtgemäßer oder freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht nach §§ 289b ff. HGB erstellt und veröffentlicht wird (allerdings nur wenn er formal allen Anforderungen des Pflichtberichts entspricht und geprüft ist).

Ihre Ansprechpartnerin:

Anna Dieckhöfer

Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon: 069 / 958 09-224
E-Mail: dieckhoefer@bgvht.de

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