Die CSRD-Richtlinie (Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie) legt fest, dass Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern und/oder 50 Mio. Euro Umsatz und/oder 25 Mio. Euro Bilanzsumme ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht nach dem ESRS-Standard erstellen müssen, der in 2026 zu veröffentlichen ist.
FAQ-Plattform der EFRAG
Sowohl die CSRD-Richtlinie als auch die ESRS-Standards sind sehr umfangreich, so dass auf der von der EFRAG eingerichteten Q&A-Plattform (https://www.efrag.org/en/projects/efrag-esrs-qa-platform/monitoring) in den letzten 12 Monaten zahlreiche Fragen dazu eingegangen sind. Für die bisher (seit Oktober 2023) gestellten Fragen hat die EFRAG eine Broschüre mit den Antworten veröffentlicht. Die EFRAG behandelt darin die eingegangenen technischen Fragen zu den ESRS, indem sie zeigt, wo in den Standards der Inhalt zu finden ist und wie man sich zurechtfindet. Die Fragen sind durch fortlaufende Identifikationsnummern (ID) gekennzeichnet, die sie bei der Einreichung auf der Q&A-Plattform erhalten haben. Zielgruppe dieses Dokuments sind diejenigen Unternehmen, die ab 2025 verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen.
Die Erläuterungen sind nach Themenbereichen geordnet:
- ESRS Allgemeine Anforderungen und allgemeine Angaben
- Umwelt-ESRS
- Soziale ESRS
- Governance ESRS
- XBRL und Datenpunkte.
Ein Schlagwortregister in Anhang II unterstützt die Suche nach Fragen. Allerdings weist die EFRAG ausdrücklich darauf hin, dass die Erläuterungen nicht verbindlich sind.
Die Broschüre ist im englischen Original und in einer maschinellen Übersetzung auf Deutsch beigefügt.
Auslegung von CSRD und ESRS
Nahezu zeitgleich hat die EU im Amtsblatt eine Auslegung zur CSRD-Richtlinie und zu den ESRS veröffentlicht, in der es auch um die Weitergabe der Berichtsanforderungen an KMU in der Wertschöpfungskette geht („trickle-down-effect“). Auf den Seiten 24 bis 27 des beigefügten Dokuments geht es um die Angaben zur Wertschöpfungskette. Dort wird erklärt,
- welche „zumutbaren Anstrengungen“ berichtspflichtige Betriebe unternehmen müssen, um die erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette einzuholen, und wann stattdessen „Schätzungen“ zulässig seien. Die EU räumt an dieser Stelle ein, dass es von der Größe, den Ressourcen und der Nachfragemacht eines Unternehmens abhängen kann sowie von der „Kontrolle“, die es ausübt, ob es in der Lage ist, diese Informationen zu beschaffen. Gerade wenn die Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette KMU seien, könne es schwierig werden. Die EU weist darauf hin, dass es in diesen Fällen möglich sei, selbst für Scope-3-Treibhausgasemissionen von KMU in der Wertschöpfungskette Näherungswerte zu erheben. Diese „Schätzung“ ersetze dann die individuellen Angaben aus den KMU. Schätzungen sollten aber im Laufe der Jahre mit zunehmender Professionalität bei der Berichterstattung seltener werden. (29)
- dass die berichtspflichtigen Unternehmen den dreijährigen Übergangszeitraum nutzen sollen, wenn sie Schwierigkeiten haben, an Nachhaltigkeitsdaten von KMU in der Wertschöpfungskette zu gelangen: Für jedes Unternehmen gilt in den ersten drei Jahren, in den es berichtspflichtig ist, ein Übergangszeitraum bei Informationen aus der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Bei den oben genannten Unternehmen mit etwa 250 Mitarbeitern erstreckt sich dieser Übergangszeitraum demnach auf die Jahre 2025, 2026 und 2027. Wenn berichtspflichtige Unternehmen in diesen ersten drei Jahren Schwierigkeiten haben, an Informationen aus der Wertschöpfungskette zu kommen, können sie diese Angaben auch weglassen, müssen aber erklären, welche „Anstrengungen“ sie unternommen haben, die fehlenden Informationen zu erheben, die Gründe, warum dies nicht gelungen ist, und wie sie planen, künftig an diese Daten zu gelangen. Wegen dieses Übergangszeitraums kommt die EU-Kommission zu dem Schluss, dass KMU in den ersten Jahren weniger vom „trickle-down-effect“ betroffen sein dürften. Das hänge aber auch von der Größe der KMU ab, der Branche und der Position in der Wertschöpfungskette. (31)
- dass die EFRAG aktuell (neben dem Standard für börsennotierte KMU, den LSME) auch einen Standard für freiwillige Berichte von KMU entwickelt (VSME). Der VSME-Standard soll als Bezugspunkt für alle Marktteilnehmer dienen und dafür sorgen, dass „die Anstrengungen zur Berichterstattung von Unternehmen, die der CSRD unterliegen, gegenüber den Anstrengungen anderer Unternehmen verhältnismäßig sind“. (30)
Bewertung
Nicht zum ersten Mal in der Debatte um die Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichte versucht die EU-Kommission, „etwas Luft aus dem Thema zu nehmen“, und mahnt alle Beteiligten, die geschaffenen Regeln vernünftig zu nutzen, Übergangszeiträume zu nutzen, Schätzungen und Näherungswerte zu ermitteln und KMU nicht zu sehr unter Druck zu setzen. Leider muss man sagen, dass die EU-Kommission mit der Beauftragung der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group), einem privatwirtschaftlichen Beratergremium, das sich überwiegend aus Versicherern, Banken und weiteren Beratern zusammensetzt, selbst erheblich zu den überbordenden Regelungen beigetragen hat. Ganz nach dem Motto, „die Geister, die ich rief“, merkt die EU-Kommission nun, dass sie mit der Regulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung übers Ziel hinausgeschossen ist und versucht halbherzig, die „Geister wieder einzufangen“. Kammern und Verbände weisen auf die Überregulierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung schon seit zwei Jahren hin und fordern eine Überarbeitung und Vereinfachung der CSRD-Richtlinie und der EU-Taxonomie.
Parallel bemühen sich Kammern und Wirtschaftsverbände intensiv um die Entwicklung des VSME-Standards und eine Art „Allgemeinverbindlichkeit“ dafür, um KMU vor Fragebögen mit ausufernden Wünschen zu Nachhaltigkeitsdaten zu schützen.
Broschüre ESRS Antworten Jan-July_2024 englisch
ESRS_Compilation_Explanations_Jan-July_2024_engl.pdf
ESRS Broschüre Antworten Jan-July_2024 deutsch
ESRS_Compilation_Explanations_Jan-July_2024_DE.pdf
CSRD FAQ 11.2024 deutsch
CSRD_Auslegung_FAQ_11-2024_DE.pdf
Ihr Ansprechpartner
Betriebswirtschaft
Telefon: 069 / 958 09-170
E-Mail: geiser@bgvht.de