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22.06.2023
Arbeitsrecht

Neue Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023

Die neuen Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung sollen die Elterneigenschaft von Arbeitnehmern ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigen.

Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes (PUEG) wurde am 16. Juni 2023 im Bundesrat beschlossen und tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Das Gesetz sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (PV) noch im Jahr 2023 vor:

  • Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 % auf 3,4 %.
  • Der PV-Zuschlag für Kinderlose steigt von 0,25 % auf 0,6 %. Damit liegt der Gesamtbeitrag für Personen ohne Kinder neu bei 4 %.
  • Für Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind wird der Beitrag ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind wieder um 0,25 % pro Kind gesenkt. Das gilt für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Mit der Regelung wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 umgesetzt.

Erhebung und Nachweis der Elterneigenschaft

Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wird in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Juli 2023 relevant. Eine Entwicklung und Einrichtung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis ist bis dahin nicht möglich, soll es aber bis spätestens 31. März 2025 geben.

Für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 30 Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum gilt der Nachweis über die Elterneigenschaft auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt (Selbstauskunft gemäß § 55 Abs.3d SGB XI neu). Die mitgeteilten Angaben können ohne weitere Prüfung verwendet werden.

Geltung der Nachweise

Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. Juli 2023 Juli an.

Erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. April 2023 Juni geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.

Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juli 2025 Juni geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.

Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.

Ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Information der Beschäftigten

Grundsätzlich sind die Pflegekassen verpflichtet, ihre Mitglieder individuell über die ab dem 1. Juli 2023 geltenden Beitragsabschläge für Mitglieder mit zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren zu informieren.

Über das individuelle Vorgehen und das Verfahren zur Ermittlung der Beitragsabschläge und der dafür notwendigen Unterlagen und Nachweise können jedoch nur die jeweiligen beitragsabführenden Stellen informieren. Alle Unternehmen sollten den Beschäftigten die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen (z. B. durch Aushänge, Musterschreiben oder Informationen auf ihrer Internetseite). Für die Beschäftigten bestehen Mitwirkungspflichten nach § 280 SGB IV.

Erstattung überzahlter Beiträge

Mitglieder mit mindestens zwei Kindern sollen ab dem 1. Juli 2023 bessergestellt werden. Wenn dies aufgrund der Komplexität des Verfahrens nicht rechtzeitig möglich ist, müssen sie rückwirkend bessergestellt werden. Dazu gehört auch, dass der Erstattungsbetrag gemäß § 27 Abs. 1 SGB IV zu verzinsen ist. Der Zeitraum für die Rückerstattung überzahlter Beiträge wird bis zum 30. Juni 2025 verlängert.

Eine Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge scheidet jedoch aus, soweit für den Erstattungszeitraum oder für Teile des Erstattungszeitraums von einem Berechtigten Zinsen geltend gemacht werden. In diesen Fällen ist ein Antrag auf Erstattung der Beiträge zu stellen. Antragsberechtigt ist, wer die Beiträge getragen hat, also der Arbeitnehmer. Der Antrag ist grundsätzlich durch den Beschäftigten bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.

Als Anlagen haben wir ein Muster für eine Selbstauskunft und ein Informationsschreiben an die Beschäftigten beigefügt. Weitergehende Informationen zum PUEG hat das Bundesgesundheitsministerium in einem FAQ zusammengefasst.

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Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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