
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die neuen Anforderungen bei Schnellwechselsystemen, da mit Wirkung zum 1. Februar 2025 für die bisherige Norm EN 474-1:2006+A6:2019 die Vermutungswirkung entfällt. Somit können die Inhalte dieser Norm nicht mehr als Stand der Technik eingestuft werden.
Stattdessen gelten nun die Anforderungen des Kapitels 4.21 der EN 474-1:2022 und zusätzlich des Kapitels 4.9 der EN 474-5:2022+AC:2022 für Schnellwechsler. Diese schreiben vor, dass Schnellwechsler über Sicherheitseinrichtungen verfügen müssen, die ein unbeabsichtigtes Lösen von Anbaugeräten verhindern.
Ältere Systeme ohne ausreichende Sicherheitseinrichtungen entsprechen daher nicht mehr den aktuellen Standards und müssen überprüft werden. Bauunternehmen sind daher verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung anzupassen und bei Bedarf Nachrüstungen vorzunehmen.
Wir sind durch die BG BAU informiert worden, wenn im Falle von Baustellenkontrollen durch Aufsichtspersonen der BG BAU Hydraulikbagger mit Schnellwechslern ohne Sicherungssysteme nach EN 474-5:2022+AC:2022 angetroffen werden, dass Auflagen erteilt werden, Nachrüstungen vorzunehmen.
Bisher förderte die BG BAU Schnellwechseleinrichtungen umfassend mit finanziellen Zuschüssen, einschließlich der Ausstattung neuer Maschinen. Seit dem 1. Februar 2025 können Arbeitsschutzprämien nur noch für die Um- und Nachrüstung von Schnellwechseleinrichtungen beantragt werden. Pro Maßnahme können bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten, maximal 1.800 Euro von der BG BAU erstattet werden.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
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