Die Bundesarbeitsagentur für Arbeit hat aktuelle Hinweise zum Verfahren Bescheinigungen elektronisch annehmen nach § 108 Abs. 1 SGB IV veröffentlicht.
Seit 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen von Personen, deren Beschäftigungsverhältnis endet, grundsätzlich elektronisch bei der Agentur für Arbeit einreichen. Die erforderlichen Daten werden dabei über das Verfahren BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) übermittelt.
Im Rahmen des Verfahrens werden Arbeitgeber zur Abgabe der gewünschten Bescheinigung von ihren ehemaligen Beschäftigten oder der Agentur für Arbeit aufgefordert. Die Bundesagentur für Arbeit weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht sinnvoll ist, die Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigungen schon vor Beschäftigungsende auszustellen und an die Agentur für Arbeit zu übermitteln. Dies führt sonst in den Unternehmen und den Agenturen für Arbeit zu einem unnötigen Bearbeitungsaufwand, da grundsätzlich alle Daten bis zum Beschäftigungsende benötigt werden.
Ebenfalls weist die Bundesagentur für Arbeit darauf hin, dass viele Lohnabrechnungsprogramme den Zugang zur BEA-Schnittstelle bereits integriert haben. Sollte dies nicht der Fall sein, können Arbeitgeber Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen auch über das SV-Meldeportal elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Weitere Informationen zu BEA werden unter www.arbeitsagentur.de/BEA angeboten.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de