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20.10.2025
Arbeitsrecht

Tarifabschluss im Gerüstbauhandwerk

Der neue Tarifabschluss des Gerüstbauhandwerks sieht einen Sommerlohnausgleich für hitzebedingt ausfallende Arbeitszeit vor.

Nachdem sich die Tarifvertragsparteien des Gerüstbaus im letzten Jahr nicht auf einen Tarifabschluss verständigen konnten, sieht der in der letzten Woche getätigte Abschluss umfangreiche Regelungen vor:

  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen zum 1. November 2025 um 75,- € auf 1.125 € im ersten Lehrjahr, 1.130,- € im zweiten Lehrjahr und 1.550,- € im dritten Lehrjahr.
  • Erhöhung des Mindestlohns auf 14,35 € ab 1. Januar 2026 und 14,90 € ab 1. Januar 2027.
  • Lohnerhöhung: der Ecklohn steigt um 7,5 % auf 19,25 € zum 1. November 2025 und um weitere 4,4 % zum 1. Oktober 2026 (Laufzeitende: 31. Oktober 2027).
  • Erhöhung der tariflichen Zusatzrente um 10 %.
  • Neu vereinbart wurde die Einführung eines tariflichen Sommerausfallgeldes. Ähnlich wie das Saison-Kurzarbeitergeld im Winter soll es den Arbeitnehmern eine finanzielle Absicherung bei extremen Wetterbedingungen in den Sommermonaten bieten und die Betriebe dadurch in dieser Hinsicht entlasten. Demnach können Betriebe ab 2026 zwischen 1. Mai und 31. August insgesamt 50 Stunden Sommerausfallgeld bei der Sozialkasse beantragen. Hierbei werden 75 % des Stundenlohns erstattet, zudem gehen 32 % der Sozialaufwendungen an die Betriebe. Wann extreme Wetterbedingungen vorliegen, orientiert sich an den üblichen Regeln des Rahmentarifvertrags zu den zwingenden Witterungsgründen und bleibt eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. Eine detaillierte Regelung hierzu soll noch in einem Merkblatt erläutert werden. Über das Kostenvolumen dieser Regelung liegen noch keine Informationen vor.

Bewertung:

Die Gerüstbaubranche ist nach dem Dachdeckerhandwerk nun die zweite Bauwirtschaftsbranche, die einen tariflichen Ausgleich für konkret hitzebedingt ausfallende Arbeitsstunden mit der IG BAU vereinbart hat. Eine entsprechende Regelung in unseren Tarifverträgen des Baugewerbes, die ebenfalls die Bezeichnung „Sommerlohnausgleich“ trug, wurde in den 70er Jahren wieder abgeschafft und durch den pauschalen Lohnausgleich in Form eines Anteils des Bauzuschlages ersetzt. Es handelt sich dabei um den 2,9-prozentigen Anteil für die „Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit“, der rechnerisch einem Lohnausfall von über 50 (!) Arbeitsstunden entspricht.

Die IG BAU fordert dennoch allerdings aktuell eine Regelung für ein sogenanntes Klima-Kurzarbeitergeld, welches sie in Anlehnung an das Saison-Kurzarbeitergeld ausgestalten möchte. Hierzu hat im September auch ein Gespräch der Tarifvertragsparteien mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales stattgefunden. Dabei hat das BMAS allerdings auf die problematische Finanzsituation der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen. Eine solche Regelung nach dem Muster des Saison KuG würde auch zu Mehrkosten auf Arbeitgeberseite führen, da bislang die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sowie Zuschuss-Wintergeld und Ausfall-Wintergeld durch die Winterbeschäftigungsumlage finanziert werden. Die rein tarifliche Regelung des Dachdeckerhandwerks wird dort durch eine Umlage in Höhe von 1 % des Bruttolohns finanziert. Für das Gerüstbauhandwerk ist mit einer ähnlichen Kostenbelastung zu rechnen.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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