Nach Ablauf der Erklärungsfrist teilen wir Ihnen mit, dass der Mindestlohn-Tarifvertrag und der Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe die Zustimmung sowohl der Mitgliedsverbände des ZDB als auch der des HDB gefunden haben und auch der Bundesvorstand der IG BAU dem Tarifvorschlag ebenfalls zugestimmt hat.
Die Tarifverträge erhalten das Abschlussdatum 29. Januar 2021 und werden nunmehr zur Unterschriftsleistung in Umlauf gesetzt. Die Tarifverträge sind dieser Mitteilung als Anhänge beigefügt.
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten damit folgende Mindestlöhne:
Mindestlohn 1: | TL: € 12,13 | BZ: € 0,72 | GTL: € 12,85 |
Mindestlohn 2 (west): | TL: € 14,83 | BZ: € 0,87 | GTL: € 15,70 |
Mindestlohn 2 (Berlin): | TL: € 14,68 | BZ: € 0,87 | GTL: € 15,55 |
Die Tarifvertragsparteien werden unverzüglich das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung dieser Tarifverträge einleiten, wobei wir darauf hinweisen, dass mit einer (möglicherweise rückwirkenden) Allgemeinverbindlicherklärung beider Tarifverträge – die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind – frühestens ab 1. März zu rechnen ist, so dass frühestens ab diesem Zeitpunkt auch der höhere Mindestlohn bzw. der neue Kopfbeitrag für den Berufsbildungsbeitrag für Angestellte von allen Unternehmen der Branche zu zahlen wäre.
SOKA-BAU wird wegen der aufgrund des AVE-Verfahrens unklaren Terminlage den neuen Berufsbildungsbeitrag für Angestellte erstmalig mit der Mai-Meldung erheben. Für die zurückliegenden Meldemonate – je nach AVE-Datum möglicherweise März und April – erfolgt im Juni eine rückwirkende Berechnung des Berufsbildungsbeitragssatzes für Angestellte.
Für Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwalt Markus Lamberty gerne zur Verfügung.
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Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Telefon: 069 / 958 09-130
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