
Gemäß dem 3. Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften wird ab dem 1. Dezember 2023 eine CO2-Kompemente eingeführt, um Anreize für sparsame und emissionsfreie Antriebstechnologien zu schaffen. Die Maut wird sich dadurch erhöhen. Auch die Erweiterung der Mautpflicht auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t ab dem 01. Juli 2024 (mit Ausnahmen der Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks benötigt) wird zu einer Erhöhung der Transportkosten führen. Vor diesem Hintergrund versuchen Unternehmen, ihre ab dem 1. Dezember 2023 eintretenden Mehrkosten an ihre Vertragspartner weiterzugeben.
In rechtlicher Hinsicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Weitergabe der durch die Mauterhöhung bedingten Mehrkosten. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Verträge so zu erfüllen sind, wie sie geschlossen wurden.
Etwas Anderes gilt lediglich dann, wenn im Vertrag eine entsprechende Anpassungsklausel vereinbart worden ist. Sollte es eine solche jedoch nicht geben, kommt eine Weitergabe der erhöhten Mautkosten grundsätzlich nicht in Betracht. Die Ausnahmeregelung über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wird nämlich nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein, da die Voraussetzungen sehr eng gefasst sind und daher nur sehr selten vorliegen.
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