
Nach Gesprächen und der Klärung offener Detailfragen mit dem Bundesministerium der Finanzen liegen nun wichtige Präzisierungen vor. Was heißt das für die Praxis? Die wesentlichen Punkte haben wir für Sie kompakt zusammengefasst:
1. Umfang der Leistungsbeschreibung bei Bauleistungen
„Bis zum 30. Juni 2030 ist es regelmäßig für die Kontrollfunktion der Rechnung ausreichend, wenn in einer E-Rechnung über eine Bauleistung im strukturierten Teil nur Summen nach den einzelnen Gewerken enthalten sind – vorausgesetzt, dass aus einer (menschenlesbaren) Anlage eine detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis (z. B. nach dem GAEB-Standard) ersichtlich ist, auf die im strukturierten Teil eindeutig hingewiesen wird.
Die Informationen nach dem Leistungsverzeichnis können zwar auch in der Extension XRechnung dargestellt werden; durch die neue Regelung ist aber auch die Verwendung z. B. nur der CIUS XRechnung möglich.
Dabei ist die menschenlesbare Anlage für eine etwaige Kontrolle durch die Finanzverwaltung erforderlich. Aus steuerlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die Aufschlüsselung daneben zusätzlich auch in strukturierter Form (z. B. als XML-Datei nach dem GAEB-Standard) beigefügt wird.“
2. Auflistung der erhaltenen Abschlagszahlungen
„Ebenfalls bis zum 30. Juni 2030 kann die Regelung nach Abschnitt 14.8 Abs. 8 Nr. 2 UStAE (Teilentgelte und Steuerbeträge werden in einem Anhang der Endrechnung aufgeführt, auf den in der Endrechnung hinzuweisen ist) auch bei einer E-Rechnung angewandt werden. Dabei kann dieser Anhang der E-Rechnung auch als unstrukturierte Anlage (PDF) beigefügt werden, sofern im strukturierten Teil der E-Rechnung auf diese Anlage hingewiesen wird.
Die bereits in Rn. 48 des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024 (BStBl I S. 1320) enthaltene Regelung kann somit auch noch nach dem 31. Dezember 2027 angewandt werden.“
3. Befristung der Regelungen
„Die oben genannte Befristung der Regelungen ist nicht als abschließende Entscheidung zu verstehen. Vielmehr werden Entscheidungen, die aktuell im Zusammenhang mit der E-Rechnung getroffen werden, bei der Einführung des VIDA-Meldesystems nochmals auf die dann bestehenden Anforderungen hin überprüft werden müssen.“
Die vollständigen Erläuterungen finden Sie im beigefügten Dokument.
BMF-Schreiben_zur_eRechnung_Klaerung_Leistungsbeschreibung_23-02-2026
BMF-Schreiben_zur_eRechnung_Klaerung_Leistungsbeschreibung_23-02-2026.pdf
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