Wir hatten zur Wiederverfügbarkeit der Förderung im BMWSB-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN) informiert. Das BMWSB weist nun in einer Mail vom 21. März auf seit 1. März bestehende Änderungen in den Förderbedingungen zur Wohneigentumsförderung (WEF) und dem Klimafreundlichen Neubau (KFN) hin. Dies betrifft
- ein neues Angebot zu einer 20- jährigen Zinsbindung im Programm WEF
- eine Änderung zum Zeitpunkt für den zulässigen Vorhabenbeginn in den Programmen WEF und KFN
1. KFN und WEF: Änderung des Zeitpunktes für den zulässigen Vorhabenbeginn
Im Haushaltsgesetz 2024 wurde explizit geregelt, dass Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Nach der Neuregelung dürfen Vorhaben grundsätzlich erst nach der Bewilligung der Förderung begonnen werden. Allerdings räumt das Haushaltsgesetz auch Abweichungen ein, wenn diese vom zuständigen Fachministerium mit dem Finanzministerium (BMF) vereinbart werden.
Das BMWSB verweist dahingehend auf ein Einvernehmen mit dem BMF, dass Lieferungs- und Leistungsverträge vor Antragstellung auf Förderung geschlossen werden können, wenn der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderbewilligung („aufschiebende Bedingung“ gemäß §158 Abs. 1 BGB) steht. Diese Möglichkeit bestehe, da der unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossene Vertrag erst mit der Bewilligung der Förderung wirksam wird. Damit könne sich ein Investor frühzeitig Kapazitäten, z.B. von Bauunternehmen, zu sichern.
2. Angebot zu einer 20- jährigen Zinsbindung im Programm WEF
Mit einem Förderangebot einer 20-jährigen Zinsbindung erhalten Familien eine langfristige Zinssicherheit.
Bewertung
Mit dem neuen Förderangebot zu einer 20-jährigen Zinsbindung kommt das Bauministerium einer Forderung aus dem Verbändebündnis für bezahlbaren Wohnraum nach. Derzeit liegt der Zinssatz bei 20-jähriger Zinsbindung im WEF-Programm, abhängig von der gewählten Laufzeit von 25 oder 35 Jahren, bei 2,3 % bzw. 2,9 %. Es bleibt abzuwarten, wie die KfW den Zinssatz weiter bemisst. Die KfW hat in den letzten Wochen die Zinssätze in den Programmen WEF und KFN in allen Laufzeitvarianten deutlich angehoben und damit den Zinsabstand zum marktgängigen Niveau erkennbar reduziert.
Hinsichtlich des Zeitpunktes des zulässigen Vorhabenbeginns ist das unterschiedliche Vorgehen des Wirtschaftsministeriums (BMWK) bei den Sanierungsprogrammen und des BMWSB bei den Neubauprojekten bemerkenswert und für die Investoren, die sowohl in der Sanierung als auch im Neubau tätig sind, wenig hilfreich.
Das BMWK hat in seiner Richtlinie zum BEG bei Einzelmaßnahmen ausdrücklich geregelt; „Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.“ Hiermit will das BMWK Vorratsanträge verhindern. Demgegenüber ist die Vereinbarung eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages vor Antragstellung beim BMWSB beim Neubau eine Kannbestimmung.
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