Ab dem 1. Juli 2024 ist nur noch die Nutzung des SV-Meldeportals als elektronische Ausfüllhilfe möglich.
Bitte beachten Sie, dass die elektronische Ausfüllhilfe sv.net endgültig zum 30. Juni 2024 abgeschaltet wird. Ab dem 1. Juli 2024 steht dann nur noch das SV-Meldeportal als Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen nach § 95a SGB IV zur Verfügung.
Ab dem 1. Juli 2024 sind deshalb z. B. die Übermittlung von Beitragsnachweisen an die zuständigen Krankenkassen, die Abgabe von Sofortmeldungen, die Beantragung von A-1 Bescheinigungen und der Abruf der eAU nicht mehr über sv.net, sondern ausschließlich über das SV-Meldeportal möglich.
Für Unternehmen und Betriebe, die die elektronische Ausfüllhilfe nutzen, ist daher eine zeitnahe Anmeldung beim SV-Meldeportal dringend erforderlich. Die Anmeldung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können Details hier eingesehen werden.
Weitere Informationen für eine erfolgreiche Nutzung des SV-Meldeportals für Arbeitgeber mit vielen nützlichen Links und FAQ finden Sie auf der Internetseite der BDA www.arbeitgeber.de. Diese wird fortlaufend aktualisiert.
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de