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06.01.2026
Arbeitsrecht

Arbeitsrecht. Gesetzliche und tarifliche Neuregelungen zum Jahresbeginn 2026

  1. Gesetzliche Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht

a)  gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt von derzeit 12,82 € ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 € und ab dem 1. Januar 2027 auf 14,60 € brutto je Zeitstunde.
Die mit der Fünften Verordnung zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vom 7. November 2025 beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025.

b)  geringfügige Beschäftigung und Faktor F 2026 im Übergangsbereich

Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).

  • Beim ab 01.01.2026 gültigen Mindestlohn von 13,90 € ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 603 € (Jahresentgelt von maximal 7.236 € bei durchgehender Beschäftigung).
  • Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2026 von 603,01 € bis 2.000 €.

Im sogenannten Übergangsbereich sind die Beitragsbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über aufwendige Formeln zu ermitteln. Wesentlicher Parameter der Formel ist der Faktor F, der sich an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags orientiert. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich der Faktor F 0,6619.

c)  Fachkräftesicherung – Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland

Ab dem 1. Januar 2026 startet das Beratungs- und Informationsangebot „Faire Integration“ auf neuer gesetzlicher Grundlage. Bislang war das Beratungsangebot Teil des ESFplus-Förderprogramms IQ. Das Beratungsangebot richtet sich an Drittstaatsangehörige im In- und Ausland und umfasst eine unentgeltliche sowie niedrigschwellige Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Es dient dem Schutz von Drittstaatsangehörigen vor Ausbeutung und Benachteiligung im Arbeitsverhältnis sowie dem Schutz von einheimischen Beschäftigten vor Unterbietungswettbewerb aufgrund von unfairen Arbeitsbedingungen. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen sind auf der Webseite https://www.faire-integration.de veröffentlicht.

Korrespondierend dazu tritt am 1. Januar 2026 die Informationspflicht für Arbeitgeber bei Anwerbung aus dem Ausland in Kraft. Danach müssen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die einen Arbeitsvertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließen, über die Möglichkeit einer Information oder Beratung informieren.

d)  Mindestentgelte für Arbeitskräfte aus Drittstaaten

Die Mindestentgelte für die Erteilung einer Blauen Karte EU, eines Aufenthaltstitels für Fachkräfte mit berufspraktischer Erfahrung sowie für Fachkräfte über 45 Jahren wurden das Bundesinnenministerium (BMI) ab 1. Januar 2026 neu festgelegt. Darüber hinaus gelten für 2026 neue Mindestbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung und Studium. Die jeweils geltenden Beträge sind unserem Rundschreiben S 095/2025 vom 18.12.2025 zu entnehmen.

e)  Aktivrente

Die sog. Aktivrente ist ein steuerlicher Anreiz für Arbeitnehmer, die nach Erreichen des Regelrenteneintrittsalters eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder fortführen. Ab dem 1. Januar 2026 können Arbeitnehmer ab dem Monat, der bei Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit 2.000 € pro Monat steuerfrei verdienen. Jeder Euro, den sie darüber hinaus verdienen, wird versteuert. Auf das Einkommen fallen aber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge an. Die Steuerbefreiung wird ab dem Monat gewährt, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

f)  Anschlussverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen

Das Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen wird für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aufgehoben. Ziel dabei ist, diesem Personenkreis insbesondere eine Rückkehr zum bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.

Es gibt auch bisher schon mehrere Möglichkeiten für eine (Wieder-)Einstellung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Denn eine sachgrundlos befristete Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, eine mit Sachgrund befristete Beschäftigung oder eine unbefristete Beschäftigung sind ohne weiteres möglich.

Allein die Wiedereinstellung bei einem früheren Arbeitgeber mittels sachgrundloser Befristung war bislang nicht möglich. Grund dafür war das Anschlussverbot. Die Aufhebung des Anschlussverbots für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, soll eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze einfacher machen.

g)  Anhebung der Altersgrenzen

Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sogenannte Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

h)  Renteneintritt für schwerbehinderte Menschen

Ab 2026 entfällt der Vertrauensschutz für die abschlagsfreie Rente für Schwerbehinderte (GdB mind.50). Betroffen von dieser Neuregelung sind alle, die 1962 oder später geboren wurden und eine Schwerbehindertenrente beantragen möchten. Diese Menschen können ab sofort erst ab 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Ein früherer Renteneintritt ab 62 ist zwar immer noch möglich, jedoch nur mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.

i)  Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung steigen

Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2026. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar 2026 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 20.700 €. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienstgrenze rund 41.500 €.

j)  Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Minijobbern widerrufbar

Voraussichtlich ab 1. Juli 2026 können Minijobber eine vorgenommene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. Eine erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.

k)  Insolvenzgeld

Die Insolvenzgeldumlage ist mit wenigen Ausnahmen von allen Arbeitgebern, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zu zahlen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat bekannt gegeben, dass der gesetzlich festgeschriebene Umlagesatz von 0,15 % auch 2026 gilt.

l)  Beitragssatz zur Arbeitsförderung

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.

m)  Verlängerung der Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird auf bis zu 24 Monate verlängert. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft und ist längstens bis zum 31. Dezember 2026 befristet.

n)  Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

Die Winterbeschäftigungs-Verordnung wird so angepasst, dass der Umlagesatz im Bauhauptgewerbe befristet für ein Jahr, vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026, auf 1 % abgesenkt wird. Die Umlage wird in dieser Zeit in Höhe von 0,6 % durch die Arbeitgeber und in Höhe von 0,4 % durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgebracht.

Mit der Reduzierung des Umlagesatzes wird der Bitte der Sozialpartner des Bauhauptgewerbes nachgekommen und die Branche befristet finanziell entlastet. Die Absenkung der Umlage entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Jahr 2026 und wird aus der Rücklage der Winterbeschäftigungsumlage finanziert.

o)  Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bleit bis 2026 stabil bei 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

p)  Sozialversicherungsrechengrößen 2026

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurden im Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.

Überblick über die neuen Rechengrößen:

Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr
Bezugsgröße 2026 in der Sozialversicherung 3.955 € 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung 6.450 € 77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze 2026 in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 € 124.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 47.085 €

 

q)  Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2026 beträgt 112,16 Euro monatlich.

r)  Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 Prozent (2025: 5,0 Prozent).

s)  Sachbezugswerte 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 % gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 € auf 345 € (Frühstück auf 71 €, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 €) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 % von 282 € auf 285 €.

t)  Frist zur Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX

Am 31. März 2026 endet die Frist zur Abgabe der Anzeige zur Berechnung der Ausgleichsabgabe für das Anzeigejahr 2025. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe gilt seit dem 1. Januar 2025 und ist erstmalig bis zum 31. März 2026 zu entrichten.

Die Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen entrichten, die nicht ausreichend schwerbehinderte Menschen gemäß § 154 SGB IX beschäftigen.

Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt, die Anzeige möglichst frühzeitig zu übermitteln. So können eventuelle Rückfragen rechtzeitig geklärt und eine zeitnahe Bearbeitung erleichtert werden.

Im Jahr 2026 sind erstmalig die seit dem 1. Januar 2025 geltenden erhöhten Beträge zu entrichten. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:

  • 155 € (statt 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
  • 275 € (statt 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
  • 405 € (statt 360 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
  • 815 € (statt 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %

Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):

Weniger als 40 Arbeitsplätze:

  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 € (statt 140 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 235 € (statt 210 €)

Weniger als 60 Arbeitsplätze:

  • weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 € (statt 140 €)
  • weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 € (statt 245 €)
  • Null schwerbehinderte Menschen: 465 € (statt 410 €)

u)  Soziale Absicherung während der Pflegezeit

Wer nahe Angehörige pflegt und sich nach § 3 Pflegezeitgesetz vollständig von der Arbeit freistellen lässt, kann bei der Pflegekasse einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragen. Der Zuschuss läuft bis zum Ende der Pflegezeit weiter, auch wenn die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit verstirbt. Die Pflegezeit endet in diesem Fall erst vier Wochen nach dem Todesfall, außer pflegender Angehörige und Arbeitgeber einigen sich auf ein früheres Ende.

v)  Durchschnittlicher Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt zum 1. Januar 2026. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 auf 2,9 % festgelegt. Das ist eine Erhöhung um 0,4 % im Vergleich zum Vorjahr. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, welchen Zusatzbeitragssatz sie erhebt.

w)  Digitales Verfahren zur Übermittlung von Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) an den Arbeitgeber ab 2026

Ab 2026 werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr per Bescheinigung an den Arbeitgeber gemeldet. Stattdessen übermitteln die Versicherer die Daten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie in die ELStAM-Datenbank einpflegt. Arbeitgeber rufen diese Informationen automatisch ab. Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist möglich, kann aber steuerliche Nachteile haben. Es gilt eine Übergangsregelung bis einschließlich 2027: Einige Versicherte können analog Ersatzbescheinigungen in Papierform nutzen, falls eine technische Übermittlung fehlschlägt.

x)  Anspruch auf verlängertes Kinderkrankengeld

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld gilt auch noch im Jahr 2026.  Gesetzlich krankenversicherte Eltern können damit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld von 15 Tagen pro Kind und Elternteil geltend machen. Alleinerziehende haben jeweils den doppelten Anspruch. Regulär gab es einen Anspruch auf jährlich zehn Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind. Bei mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage (statt 25) bzw. für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

  1. Tarifvertragliche Neuregelungen im Baugewerbe

In den Lohn- und Gehaltstarifverträge treten ab dem 01.04.2026 folgende Änderungen in Kraft:

  • Die Löhne und Gehälter der gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellte und Poliere des Baugewerbes steigen im Tarifgebiet West um +3,9 %. Im Tarifgebiet Ost erfolgt die Angleichung an die Tabellenwerte West.
  • Die Ausbildungsvergütungen werden im Tarifgebiet West um 3,9 % erhöht. Im Tarifgebiet Ost erfolgt jeweils die Angleichung an die Tabellenwerte West.

Die Ausbildungsvergütungen betragen damit

  TV Lohn/West TV Lohn/Ost TV Gehalt/West TV Gehalt/Ost
 

  1. AJ

 

1.122,00 € 1.122,00 € 1.122,00 € 1.122,00 €
 

  1. AJ

 

1.351,00 € 1.351,00 € 1.247,00 € 1.247,00 €
 

  1. AJ

 

1.610,00 € 1.610,00 € 1.507,00 € 1.507,00 €
 

  1. AJ

 

1.714,00 € 1.714,00 €

 

Ihr Ansprechpartner

Robert von Ascheraden

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Telefon: 069 / 958 09-130
E-Mail: vonascheraden@bgvht.de

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