
Das Ausländerzentralregister bietet Arbeitgebern zukünftig weitere Informationen über Entscheidungen im Rahmen von Visaverfahren.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüft bei der Zulassung von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum inländischen Arbeitsmarkt die Voraussetzungen der Beschäftigung gemäß dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Seit dem 1. Juli 2024 werden die Vorabzustimmungen zum Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 4 BeschV bereits digital erzeugt, im Ausländerzentralregister eingestellt und parallel im BA-Account des Arbeitgebers bereitgestellt. Ab voraussichtlich Ende Juli 2026 werden künftig auch weitere Entscheidungen zur Arbeitsmarktzulassung digital bereitgestellt und von der BA direkt in das Ausländerzentralregister (AZR) hochgeladen. Das umfasst die
- die Arbeitserlaubnis zur Saisonbeschäftigung (§ 15a BeschV),
- die Arbeitserlaubnis zur kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung (§ 15b BeschV),
- das Einvernehmen bei Praktika (§ 15 Nr. 4 und 6 BeschV) und
- die Vermittlungsbestätigung bei Ferienbeschäftigung (§ 14 Abs. 2 BeschV).
Visastellen und Ausländerbehörden können künftig direkt auf das Dokument im Ausländerzentralregister zugreifen. Arbeitgeber erhalten eine digitale Kopie über das Postfach in ihrem BA-Account. Ein gedrucktes Original ist damit künftig nicht mehr erforderlich, der zusätzliche Versand eines fälschungssicheren Dokumentes an den ausländischen Beschäftigten bzw. ihre Arbeitgeber entfällt.
Weitere Informationen hat die BA in dem als Anlage beigefügten Schreiben veröffentlicht.
Speicherung von Entscheidungen im Ausländerzentralregister, Verzicht auf Spezialpapier
Anlage-zu-Auslaendische-ANer.pdf
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