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28.05.2026
Arbeitsrecht

Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO wurden im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Am 26. März 2026 wurden im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO bekannt gegeben. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab 1. Juli 2026:

  • für Arbeitseinkommen (Abs. 1) 1.587,40 € monatlich, 365,33 € wöchentlich und 73,06 € täglich;
  • bei bestehender Unterhaltspflicht (Abs. 2 S.1) erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um je 597,42 € monatlich, 137,50 € wöchentlich und 27,50 € täglich;
  • für die zweite bis fünfte Person (Abs. 2 S. 2), der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 332,83 € monatlich, 76,60 € wöchentlich und 15,32 € täglich.
  • Die Beträge bei übersteigendem Arbeitseinkommen (Abs. 3), die für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.866,30 € monatlich, 1.119,90 € wöchentlich und 223,99 € täglich erhöht.

Alle weiteren ab dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreibeträge können der beigefügten Anlage entnommen werden.

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Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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