
Die Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO wurden im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Am 26. März 2026 wurden im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO bekannt gegeben. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab 1. Juli 2026:
- für Arbeitseinkommen (Abs. 1) 1.587,40 € monatlich, 365,33 € wöchentlich und 73,06 € täglich;
- bei bestehender Unterhaltspflicht (Abs. 2 S.1) erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um je 597,42 € monatlich, 137,50 € wöchentlich und 27,50 € täglich;
- für die zweite bis fünfte Person (Abs. 2 S. 2), der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 332,83 € monatlich, 76,60 € wöchentlich und 15,32 € täglich.
- Die Beträge bei übersteigendem Arbeitseinkommen (Abs. 3), die für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.866,30 € monatlich, 1.119,90 € wöchentlich und 223,99 € täglich erhöht.
Alle weiteren ab dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreibeträge können der beigefügten Anlage entnommen werden.
Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026)
Anlage-zu-Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung_2026.pdf
Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de
