Die Bundesregierung hatte bereits im Zusammenhang mit der deutlichen Rückführung der Förderung im Neubaubereich in 2022 die Neuordnung der Neubauförderung ab 2023 avisiert. Sie setzt nun den eingeschlagenen Weg einer völligen Neujustierung mit dem Schwerpunkt zur Förderung von Sanierungsarbeiten fort und hat erste Informationen zur Förderung effizienter Gebäude ab 1. März 2023 bekanntgegeben. Die Wohneigentumsförderung soll offensichtlich zum 1. Juni 2023 starten.
I. Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
Bereits im September 2022 hatte Bundesminister Habeck mitgeteilt, dass von den jährlichen Bewilligungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude in Höhe von 13 bis 14 Mrd. Euro etwa 12 bis 13 Mrd. Euro auf Sanierungen entfallen sollen, was im Sanierungsbereich einer Steigerung um 30 % zum Niveau von 2021 entspricht.
Entgegengesetzt verläuft die Budgetierung für Neubaumaßnahmen. Nach den uns vorliegenden Informationen sollen für die Neubauförderung in 2023 insgesamt 1,1 Mrd. Euro eingesetzt werden. Allein im ersten Halbjahr 2022 standen für Neubaumaßnahmen noch ca. 10 Mrd. Euro bereit.
Von der gut 1 Mrd. Euro Neubauförderung entfallen nach den Planungen 350 Mio. Euro auf die Wohneigentumsförderung, 750 Mio. Euro auf Neubauvorhaben, die energetisch über dem gesetzlichen Mindeststandard (ab 1.1.2023: EH 55) liegen, davon 100 Mio. Euro auf die Förderung von Nichtwohngebäuden.
Für die Förderung der energieeffizienten Gebäude, die am 1. März starten soll, sind uns nun erste Informationen zugegangen.
Zum 1. März 2023 wechselt die Zuständigkeit für die Förderprogramme zum „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) zum Bauministerium (BMWSB). Dafür wird die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) zum 1. März 2023 in Kraft treten. Bis dahin läuft das Neubauförderprogramm „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG des BMWK weiter.
Gefördert wird ab 1. März der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 erreichen.
Folgende Stufen werden gefördert:
- Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude (KFWG bzw. KFNWG)
- Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude – mit QNG (KFWG-Q bzw. KFNWG-Q)
Die KFWG Q-Stufe wird erreicht, wenn für ein Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude 40 ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird, dass die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Anforderungen des „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Plus“ (QNG-PLUS) oder „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM) bestätigt.
Förderinstrument sind für private Investoren Kredite mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln, für Kommunen sind nicht rückzahlbare Zuschüsse vorgesehen.
Private Investoren werden beim Wohnungsbau (KFWG) im Rahmen der folgenden Kredithöchstbeträge bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens unterstützt, maximal jedoch mit:
- KFWG: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
- KFWG-Q: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit
Die Kredite sollen in verschiedenen Laufzeit- und Zinsbindungsvarianten gewählt werden können. Abhängig davon soll die Zinsstützung bemessen sein. Die Zinsverbilligung aus Bundesmitteln soll bis zu 4% p.a. des Kreditbetrages bei einer Laufzeit von 35 Jahren und 10 Jahren Zinsverbilligung betragen. Einzelheiten liegen hierzu noch nicht vor, sollen aber demnächst bekannt gegeben werden.
Kommunale Gebietskörperschaften können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten der bei Wohngebäuden
- 5 % auf maximal 100.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit (KFWG)
- 12,5 % auf maximal 150.000 Euro förderfähige Kosten pro Wohneinheit (KFWG-Q) beträgt.
Bei Nichtwohngebäuden können Kommunen folgende Zuschüsse erhalten:
- KFNWG: 5 % Zuschuss auf bis zu 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 10 Mio. Euro pro Vorhaben
- KFNWG-Q: 12,5 % Zuschuss auf bis zu 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro pro Vorhaben
Die Förderung ist an die Einhaltung technischer Mindestbestimmungen, die Einbindung von Energieeffizienz-Experten und an einen späteren Nachweis der Mittelverwendung gebunden. Eine Baubegleitung oder/und Aufwendungen für die Energieeffizienz-Experten sollen nicht mehr separat gefördert werden. Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen.
Weitere Details zur BEG-Förderung können der Anlage 1 entnommen werden.
Bewertung
Die deutliche Kürzung der Budgetierung der Neubauförderung steht im krassen Gegensatz zu der Zielstellung der Bundesregierung, die Baufertigstellungen jährlich um gut 100.000 WE zu erhöhen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund deutlich verschlechterter Rahmenbedingungen für Investitionen. Die vorgesehenen Zinszuschüsse werden nicht im Maße wie die bis Anfang 2022 geltenden Zuschüsse Neubauaktivitäten puschen aber potentielle Investoren unterstützen, insbesondere wenn die Zinsstützung die verbleibende Zinslast auf unter 1% senkt. Gleichwohl wird angesichts der geförderten Kredithöchstgrenzen in der Regel ein deutlicher Fremdmittelanteil verbleiben, der nicht der Förderung unterfällt. Für diesen Teil verbleiben die hohen Zinsbelastungen.
Mit der Förderung sind zusätzliche bürokratische Anforderungen verbunden. So teilt die KfW in einem Infoblatt mit, dass bereits bei der EH 40-Förderung quasi eine Ökobilanz zum Nachweis des Treibhausgaspotentials nach der Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) erforderlich ist. Wärmeerzeuger auf Basis von Biomasse (Pelletsheizung) dürfen nicht eingebaut werden; siehe Anlage 2. Diese zusätzlichen/erhöhten Anforderungen werden bremsend auf die Bereitschaft wirken, zu investieren.
Für die höhere QNG-Förderung ist zwar die Bemessungsgrenze der Förderung von 120.000 Euro/WE auf 150.000 Euro/WE erhöht worden, gleichwohl bestehen weitere zusätzliche bürokratische Anforderungen (Nachhaltigkeitszertifizierung).
II. Wohneigentumsförderung
Der Start der neuen Wohneigentumsförderung wird von der KfW für den 1. Juni avisiert. Hierbei wird es sich um ein Nachfolgemodell des Baukindergeldes handeln. Die Koalition hatte sich in ihrem Vertrag darauf verständigt, Schwellenhaushalten den Eigentumserwerb durch eigenkapitalstärkende Maßnahmen zu ermöglichen. Dafür will sie nun 350 Mio. Euro/Jahr in dieses Projekt geben.
Fördervoraussetzung ist die Errichtung des Neubaus zu energetischen Anforderungen über dem gesetzlichen Mindeststandard des GEG (ab 1. Januar 2023 bei EH 55). Die energetischen Anforderungen orientieren sich damit an den bereits in der BEG-Förderung etablierten Effizienzhausregelungen EH 40/EH 40 QNG.
Nach uns bisher vorliegenden Informationen wird die Förderung folgende Rahmenparameter haben: Zielgruppe der Förderung sind, wie beim Baukindergeld, junge Familien mit mindestens einem Kind. Das Haushaltseinkommen soll bei maximal 60.000 Euro liegen (zzgl. 10.000 Euro je weiteres Kind). Gefördert werden soll über Zinsverbilligung, angestrebt werden 2-Prozentpunkte bis 4-Prozentpunkte, abhängig von der Anzahl der Kinder im Haushalt, den erreichten energetischen Anforderungen des Neubaus sowie der Kreditlaufzeit und Zinsverbilligungsfrist. Der Förderhöchstbetrag soll abhängig von diesen Parametern zwischen 140.000 Euro und 240.000 Euro liegen. Einen Tilgungszuschuss soll es nicht geben. Die Bundesregierung geht von 13.000 bis 15.000 geförderten Haushalten aus, die so jährlich gefördert werden können.
Bewertung
Das Baukindergeld, das von September 2018 bis März 2021 gefördert wurde, hatte ein Fördervolumen von 9,9 Mrd. Euro. Über einen Zeitraum von zehn Jahren erhielten/erhalten Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren einen Zuschuss von 1.200 Euro pro Jahr und Kind. Unterstützt wurden Familien mit einem Kind mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr sowie 15.000 Euro für jedes weitere Kind.
Ein Evaluierungsbericht des Bundesinstitutes für Bau- und Stadtentwicklung (BBSR) im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sah das Programmziel des Baukindergeldes, die Finanzierungsbelastung nach dem Immobilienerwerb für mittlere und niedrige Einkommen zu senken, als erfüllt an. Allerdings sollte bei einem Nachfolgemodell die Eigenkapitalstützung der Investoren verbessert werden. Mit dem vorliegenden Modell wird dieses Ziel verfehlt. Die Zinsstützung kann nicht als Eigenkapital eingebracht werden. Zudem fallen weniger Haushalte in den Förderrahmen als beim vorherigen Modell. Da auch bei diesem Modell wieder nur Familien mit Kindern gefördert werden, kommen andere Haushalte nicht in den Genuss einer Förderung von Wohneigentum.
Für die Kopplung der Förderung an den EH 40 Standard gilt zudem das oben zur BEG-Förderung gesagte: zu ambitioniert um breite Anwendung zu entfalten zumal ein hoher Bürokratieaufwand gegeben ist.
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