
In Pressemitteilungen der hessischen Regierungspräsidien die Mitte April 2023 veröffentlicht wurden, wurde auf „Neue Regeln für Ersatzbaustoffe“ hingewiesen, die ab 1. August 2023 einzuhalten sind.
Eine hessenweite Arbeitsgruppe der Umweltverwaltung bei den drei Regierungspräsidien hat hierzu Informationsblätter für verschiedene Zielgruppen erstellt. Die Erarbeitung erfolgte ohne Einbindung der Wirtschaftsverbände.
Die zielgruppenspezifischen „Informationen zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV)“ mit jeweils ca. 4 Seiten gliedern sich in:
- Information zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für Betreiber von Aufbereitungsanlagen
- Information zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für Verwender (zum Beispiel Bauherren)
- Information zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für Erzeuger und Besitzer
- Information zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für Grundstückseigentümer
- Information zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für Inverkehrbringer
- Information zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für Sammler und Beförderer
- Information zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) für Betreiber von Zwischenlägern
Übergangsregelungen zur vorzeitigen Anwendbarkeit bestimmter Teile der Ersatzbaustoffverordnung zu den Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke, die bereits vor dem 01.08.2023 angewendet werden können, stehen ebenfalls auf den Seiten der RP’s zur Verfügung:
Weitere Information und Ansprechpartner bei den Regierungspräsidien: