
Nachdem am 13.6.2023 die Ampel-Fraktionen „Leitplanken zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“ vereinbart hatten, fand am 15.6.2023 die erste Lesung des Gesetzes im Bundestag statt.
Hintergrund
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Energieeffizienz von Gebäuden, sowie die Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom im Gebäudebetrieb.
Mit dem sich gegenwärtig in der Überarbeitung befindenden Gesetzesentwurf soll maßgeblich das im Koalitionsvertrag festgelegte Ziel des Einsatzes von 65 % erneuerbare Energien (EE) im Heizungsbereich umgesetzt werden. Auch deshalb wird das aktuell diskutierte Gesetz als „Heizungsgesetz“ bezeichnet.
Mit den beschlossenen Leitplanken versuchen die Ampel-Fraktionen, nachdem sich diese in den vergangenen Wochen uneins über den Umgang mit dem Heizungsgesetz waren, das GEG sowohl auf den Klimaschutz als auch die unterschiedlichen Lebensrealitäten auszurichten und wirtschaftlich tragfähig auszugestalten.
Hierzu umfassen die Leitplanken vor allem die folgenden Neuerungen:
- Die Regelungen zur 65 %-EE-Pflicht sollen bei Bestandsgebäuden erst dann gelten, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Dies soll nach derzeitigen Planungen im Rahmen des Wärmeplanungsgesetzes in Großstädten bis 2026 und in Kleinstädten bis 2028 der Fall sein.
- Dort wo noch keine Wärmeplanung vorliegt, sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2024 weiterhin Gasheizungen eingebaut werden dürfen, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind. Dies soll auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gelten. Die 65 %-EE-Pflicht würde daher zunächst nur in Neubaugebieten gelten, auch wenn dort keine Wärmeplanung vorliegt.
- Wenn jedoch eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, die „ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht“, sollen weiterhin „auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen“ eingebaut werden dürfen. Sieht die Wärmeplanung kein „klimaneutrales Gasnetz“ vor, sollen Gasheizungen nur dann eingebaut werden dürfen, wenn sie zu 65 % mit Biomasse oder nicht-leitungsgebundenem Wasserstoff betrieben werden.
- Ab 1.1.2024 sollen „entsprechende Heizungen“ nur verkauft werden, wenn eine Beratung erfolgt, die auf „mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und mögliche Unwirtschaftlichkeiten“ hinweist.
- Holz- und Pelletheizungen sollen die „die 65 %-Vorgabe ausnahmslos“ erfüllen. „Diskriminierende technische Anforderungen“ sollen gestrichen werden. Das Heizen mit Holz soll damit umfassend weiterhin möglich sein.
- Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Transformationspläne zur Umstellung auf Wasserstoff bis 2035 sollen entfallen. Die Kommunen und Netzbetreiber sollen stattdessen einen „verbindlichen Fahrplan“ zum Hochlauf des Wasserstoffs bis 2045 vorlegen.
- Für den Heizungstausch bei vermieteten Gebäuden soll eine weitere Modernisierungsumlage eingeführt werden, wenn eine Förderung in Anspruch genommen wird und die Mieter von der Förderung auch unter Berücksichtigung der weiteren Modernisierungsumlage finanziell profitieren.
- Haushalte sollen bei notwendigen Neuinvestitionen nicht überfordert werden. Daher soll es eine Bundesförderung geben, „die möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen und soziale Härten bis in die Mitte der Gesellschaft berücksichtigt“. Es soll niemand zu etwas verpflichten, das „in der jeweiligen Lebenslage nicht leistbar“ ist. Daher sollen die Ausnahmeregelungen, z.B. für Eigentümer ab 80 Jahren, überarbeitet und plausibler gestaltet werden.
Bewertung der Leitplanken
Die kommunale Wärmeplanung und das Gebäudeenergiegesetz werden besser miteinander verzahnt. So soll das Gebäudeenergiegesetz vor Ort erst dann greifen, wenn die jeweilige Kommune bis spätestens 2028 eine Wärmeplanung vorgelegt hat. Das bedeutet, dass in einem Großteil der rund 35.000 durch das Wärmeplanungsgesetz betroffenen Kommunen das GEG nicht umgehend zum 1.1.2024 – dem angedachten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes – gelten wird. Wenngleich dies zu einem kritikwürdigen Flickenteppich an Geltungsbereichen des GEG führen dürfte, macht dies grundsätzlich in der Vorgehensweise Sinn.
Die Verzahnung der beiden Regelungswerke – Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz – wird auch dadurch unterstützt, indem ab dem 1.1.2024 beim Verkauf einer Heizung eine Beratung durchgeführt werden sollen. Diese Unterstützung erscheint sinnvoll.
Des Weiteren kann positiv an den Leitplanken gewertet werden, dass diese technologieoffen gestaltet sind. Gerade auch der Einsatz von Holz, soll eine der möglichen Erfüllungsoptionen sein. Wenngleich insbesondere auch hierbei im weiteren parlamentarischen Verfahren darauf zu achten sein wird, dass Holzfeuerungsstätten auch in gewerblichen Neubauten von holzverarbeitenden Betrieben zum Einsatz kommen können.
Zudem zeigen die Leitplanken, dass der Bund gewillt ist, die Förderung in der Art auszugestalten, dass seitens der Investoren keine unnötigen Härten entstehen. Gerade auch mit Blick auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, soll die Förderkulisse mit der Modernisierungsumlage verbunden werden. Auch dies ist zu begrüßen.
Zur Bundestagsdebatte und zum weiteren Verfahren zum „Heizungsgesetz“
In der ersten Lesung am 15.6.2023 kritisierten sowohl die Opposition als auch der Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie, Klaus Ernst, dass die Lesung auf Basis des „alten“ Gesetzentwurfes vom 17.5.2023 sowie den allgemein gehaltenen Leitplanken durchgeführt wurde. Hierdurch sei eine sachliche Debatte nicht möglich.
Anschließend an die erste Lesung soll am 21.6.2023 im Bundestagsausschuss für Klimaschutz und Energie, eine Expertenanhörung stattfinden. Die zweite und die dritte Lesung könnten dann durchgeführt werden, so dass das Gesetz noch am 7.7.2023 im Bundesrat abschließend beraten und damit noch vor der Sommerpause verabschiedet werden könnte.
Wir werden das weitere Verfahren gemeinsam mit dem ZDB begleiten und halten Sie über den Fortgang informiert.
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