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13.03.2026
Arbeitsrecht

Ganzjährige Beschäftigung – Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2026

Die zur Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes in der Schlechtwetterzeit von Dezember 2025 bis März 2026 notwendigen Tabellen werden regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht. Die neue Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG 050-2026 PAP 01/26) für den Abrechnungszeitraum ab 1. Januar 2026 ist hier abrufbar. Übersichten zur Bestimmung der tariflichen Arbeitszeit stehen im Download unserer Homepage zur Verfügung.

Darüber hinaus möchten wir auf die wichtigen Termine zur Erstattung von Saison-Kurzarbeitergeld, Sozialaufwand, Zuschuss-Wintergeld (ZWG) und Mehraufwands-Wintergeld (MWG) hinweisen. Abrechnungszeitraum ist jeweils der Lohnabrechnungszeitraum (Kalendermonat), für den die Leistungen beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen (§ 325 Abs. 3 SGB III). Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats in dem die Tage liegen, für welche die Leistungen beantragt werden.

Es sind daher folgende Ausschlussfristen zu beachten:

WICHTIGE TERMINE

Erstattung Saison-Kurzarbeitergeld, Sozialaufwand, ZWG, MWG

FRISTABLAUF
für Dezember 2025 31. März 2026
für Januar 2026 30. April 2026
für Februar 2026 1. Juni 2026
für März 2026 30. Juni 2026
Erstattung der Winterbeschäftigungsumlage für Auslandsbauastellen 2025* 31. März 2026

*Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Abführung der Winterbeschäftigungsumlage auch dann verpflichtet, wenn er seine gewerblichen Arbeitnehmer auf Auslandsbaustellen einsetzt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann auf Antrag eine Erstattung der bezahlten Umlage durch die Bundesagentur für Arbeit möglich. Dementsprechend haben gewerbliche Arbeitnehmer für die Dauer ihrer Beschäftigung auf Auslandsbaustellen keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung.

Praxishinweis:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Abrechnungsunterlagen bei der Agentur für Arbeit verpflichtet. Dies bedeutet, dass der Einwurf in den Hausbriefkasten der Agentur für Arbeit durch Zeugenbeweis (der Geschäftsführer oder Inhaber ist kein Zeuge) sicher zu stellen ist bzw. bei Übersendung per E-Mail der Arbeitgeber das Risiko einer fehlerhaften E-Mail-Adresse oder eines Übermittlungsfehlers trägt. In der Praxis hat es sich als sinnvoll herausgestellt, dass der Arbeitgeber den Zahlungseingang des abgerechneten Kurzarbeitergeldes mittels eigener Fristsetzung (z.B. ein Monat nach Übersendung der Abrechnungsunterlagen) überwacht und bei ausbleibendem Geldeingang sodann – innerhalb noch laufender Ausschlussfrist – den Grund des Ausbleibens ermittelt. Soweit erforderlich können zu diesem Zeitpunkt die Abrechnungsunterlagen nochmals fristwahrend an die Agentur für Arbeit übersandt werden.

Das Versäumen der Ausschlussfrist führt zum Wegfall des Erstattungsanspruchs.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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