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09.12.2025
Arbeitsrecht

Gesetzliche Schlechtwetterregelung – Winterbeschäftigungsumlage

Auf Anregung der drei Tarifvertragsparteien für das Baugewerbe hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 5. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt die Änderung der Winterbeschäftigungsverordnung veröffentlicht, durch die die Winterbeschäftigungsumlage zeitlich befristet für das Jahr 2026 deutlich reduziert wird. Sie wird von derzeit 2,0 % des Bruttolohns auf 1,0 % abgesenkt. Da der bisherige Arbeitgeberbeitrag 1,2 % und der Arbeitnehmerbeitrag 0,8 % beträgt, reduzieren sich diese Werte ebenfalls auf die Hälfte: Arbeitgeberanteil: 0,6 %, Arbeitnehmeranteil: 0,4 %.

Hintergrund der Reduzierung in einem Volumen von insgesamt 190 Mio. € ist die zwischenzeitlich aufgelaufene sehr hohe Rücklage der Winterbeschäftigungsumlage. Diese wird von SOKA-BAU eingezogen, aber von der Bundesagentur für Arbeit (BA) administriert und sie finanziert das Zuschuss-Wintergeld, das Ausfall-Wintergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Schlechtwetterzeit. Die hohe Rücklage ist dadurch entstanden, dass während der Corona-Krise das Baugewerbe von den damals geltenden Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld und das Saison-Kurzarbeitergeld profitieren konnte. Die Ausgaben für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und das Zuschusswintergeld sowie das Ausfallwintergeld mussten in dieser Zeit nicht durch die Winterbeschäftigungsumlage finanziert werden, sondern wurden wie das Kurzarbeitergeld und das Saisonkurzarbeitergeld selber aus den Beitragseinnahmen der Arbeitslosenversicherung finanziert.

Im Gespräch mit dem BMAS haben die Bau-Tarifvertragsparteien vereinbart, die Entwicklung der Rücklage weiter zu beobachten und in der zweiten Jahreshälfte 2026 dann darüber zu befinden, in welcher Höhe der Umlagesatz für das Jahr 2027 festgesetzt wird.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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