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01.03.2023
Arbeitsrecht

Keine Übernahme von Baulehrlingen – Mitteilungspflicht des Betriebes

Ein Ergebnis der Tarifrunde 2013 war der Abschluss eines neuen Tarifvertrages zur Übernahme von Auszubildenden im Baugewerbe. Seitdem soll der Baulehrling rechtzeitig vor Abschluss seiner Berufsausbildung über die beruflichen Perspektiven in seinem Ausbildungsbetrieb schriftlich unterrichtet werden. Hiermit wollen wir Sie an diese Pflicht erinnern.

Mitteilungspflicht

Beabsichtigt der Ausbildungsbetrieb, einen Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen (er will ihn gar nicht oder nur befristet nach der Ausbildung beschäftigen), so hat der Betrieb dies spätestens vier Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende schriftlich dem Auszubildenden mitzuteilen.

Beispiel

Vertragliches Ende der Ausbildung am 31. August 2023, Mitteilungspflicht bis 30. April 2023.

Auf das tatsächliche Ende der Ausbildung (im Regelfall die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) kommt es also nicht an.

Ein übersichtliches Merkblatt des Zentralverband des Deutschen Baugewerbes inklusive einer Muster-Mitteilung an den Auszubildenden finden Sie hier:

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Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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