
Ein Ergebnis der Tarifrunde 2013 war der Abschluss eines neuen Tarifvertrages zur Übernahme von Auszubildenden im Baugewerbe. Seitdem soll der Baulehrling rechtzeitig vor Abschluss seiner Berufsausbildung über die beruflichen Perspektiven in seinem Ausbildungsbetrieb schriftlich unterrichtet werden. Hiermit wollen wir Sie an diese Pflicht erinnern.
Mitteilungspflicht
Beabsichtigt der Ausbildungsbetrieb, einen Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen (er will ihn gar nicht oder nur befristet nach der Ausbildung beschäftigen), so hat der Betrieb dies spätestens vier Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende schriftlich dem Auszubildenden mitzuteilen.
Beispiel
Vertragliches Ende der Ausbildung am 31. August 2023, Mitteilungspflicht bis 30. April 2023.
Auf das tatsächliche Ende der Ausbildung (im Regelfall die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) kommt es also nicht an.
Ein übersichtliches Merkblatt des Zentralverband des Deutschen Baugewerbes inklusive einer Muster-Mitteilung an den Auszubildenden finden Sie hier:
[download id=“21043″] [download id=“21045″]Ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de
