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01.04.2026
Arbeitsrecht

Lohn- und Gehalt ab 01. April 2026

Ab 1. April 2026 sind die tariflichen Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe bundeseinheitlich auf gleichem Niveau.

Mit Datum ab dem 1. April 2026 erhöhen sich die tariflichen Löhne und Gehälter sowie Ausbildungsvergütungen. Sie sind dann in den TV Lohn (West) und (Ost) sowie in den TV Gehalt (West) und (Ost) für das Baugewerbe bundesweit angeglichen. Damit endet ein insoweit ein langer Prozess.

Weitere Entwicklung:

Noch vorhandene kleine strukturelle Unterschiede in den Tarifverträgen (West) und (Ost) – beispielsweise die noch weiter bestehende Lohngruppe 2b im Westen und unterschiedliche Härtefallregelungen – werden voraussichtlich Gegenstand der kommenden Lohn- und Gehaltsrunde 2027 sein, die dann mit dem Abschluss einheitlicher bundesweiter Tarifverträge zu Lohn und Gehalt enden könnte. Unterschiede bestehen weiterhin noch in den tariflichen Regelungen zum 13. Monatseinkommen, der Tarifrente Bau im TV TZA und VTV, den tariflichen vermögenswirksamen Leistungen und der tariflichen Zusatzrente im TV TZR. Zur Tarifrente Bau laufen aktuell bereits Gespräche über den weiteren Angleichungsprozess. Die Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen haben durch die Einbettung dieser Leistungen in den Arbeitgeberbeitrag für die tarifliche Zusatzrente TV TZR etwas an Bedeutung verloren.

Bewertung:

Die Tendenz hin zu bundesweit einheitlichen tariflichen Regelungen kann zwar dazu beitragen, zwischen tarifgebundenen Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass tarifgebundene Unternehmen auch mit nicht-tarifgebundenen Betrieben um Bauaufträge konkurrieren. Soweit es dabei um öffentliche Bauaufträge von Seiten des Bundes oder der Bundesländer geht, können die geltenden Tariftreueregelungen und allgemeinverbindliche Tarifverträge ebenfalls keine absolut gleichen Wettbewerbsbedingungen schaffen, sondern sie nur annähern.

Weiterhin zeigen die Erhebungen von SOKA-BAU über die tatsächlich von den Betrieben gezahlten Löhne, dass die Marktlöhne in den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede ausweisen – und vermutlich auch in den Flächenstaaten selber regionale Gefälle bei den Löhnen zwischen wirtschaftsstarken und schwachen Regionen bestehen werden.

Hinzuweisen ist zu guter Letzt darauf, dass anhand der statistischen Daten unterschiedlichster Institutionen wie Destatis, SOKA-BAU, Rentenversicherung und Institut der Deutschen Wirtschaft feststellbar ist, dass wir in Deutschland eine sogenannte positive Lohndrift haben – also die tarifliche Lohnentwicklung von der tatsächlichen Lohnentwicklung – den Marktlöhnen – überholt wird. Grund hierfür ist trotz einzelner Problembranchen der deutschen Wirtschaft – der Fach- und Arbeitskräftemangel, der die Preise für Arbeit hochtreibt.

Insofern ist die tarifliche Angleichung sicherlich ein interessantes Datum, welches aber von den tatsächlichen Entwicklungen am Markt bislang und auch zukünftig überlagert wird. Für das Bauunternehmen selbst kann aber der Ausweis, tarifgebunden zu sein und tariflich zu bezahlen, ein Qualitätsmerkmal für Auftraggeber und Arbeitsplatzbewerber sein.

Ihr Ansprechpartner

Markus Lamberty

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 069 / 958 09-160
E-Mail: lamberty@bgvht.de

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