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02.04.2025
Arbeitsrecht

Sozialversicherung. Beantragung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen

Die Gesetzliche Krankenversicherung weist auf das elektronische Abrufverfahren für Unbedenklichkeitsbescheinigungen hin.

Seit dem 1. Januar 2024 ist das Verfahren zur Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit der der Arbeitgeber den Nachweis seiner Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Beitragszahlungspflichten beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag erbringt, in § 108b SGBIV gesetzlich neu geregelt. Danach haben Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen daraufhin unverzüglich elektronisch an den antragstellenden Unternehmer zurück. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens hat der GKV SV in Grundsätzen nach § 108 b SGB IV – Unbedenklichkeitsbescheinigungen – zum 1. Januar 2024 bundeseinheitlich festgelegt. Sie stehen u. a. im Internetportal des GKV-Spitzenverbandes zum elektronischen Datenaustausch (www.gkv-datenaustausch.de) zur Ansicht und zum Abruf zur Verfügung.

Die vorgenannte gesetzliche Regelung geht u. a. auf den Wunsch des ZDB nach einer Vereinheitlichung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und einer Vereinfachung des Antragsverfahrens zurück. Diesem Anliegen steht ein gleichgerichtetes Interesse der Einzugsstellen gegenüber, vor allem auch, um die Digitalisierung der Prozesse in den Arbeitgeberverfahren zur Sozialversicherung voranzubringen.

Wie aber der GKV-Spitzenverband aktuell mitgeteilt hat, wird das elektronische Antragsverfahren von den Arbeitgebern und deren Bevollmächtigten nur unzureichend angenommen. Die Krankenkassen berichten, dass nur etwa 20 bis 30 % aller Anträge auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg über das elektronische Antragsverfahren gestellt werden. Die überwiegende Anzahl der Anträge wird weiterhin auf dem herkömmlichen Weg gestellt (z. B. durch Anruf, E-Mail, Brief). Mit dem SV-Meldeportal steht dafür eine elektronisch gestützte Ausfüllhilfe zur Verfügung. Des Weiteren bieten mittlerweile insgesamt 10 zertifizierte Softwarehersteller das Zusatzmodul 37 – elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren UB (Unbedenklichkeitsbescheinigung) – an.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf das für zahlreiche Arbeitgeber vorteilhafte und zeitsparende Abonnentenmodell hinweisen. Bei Wahl des Abonnements werden die Bescheinigungen unaufgefordert an die Arbeitgeber bzw. Antragsteller regelmäßig monatlich, quartalsweise oder halbjährlich ausgestellt und übermittelt.

Ihr Ansprechpartner

Robert von Ascheraden

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)

Telefon: 069 / 958 09-130
E-Mail: vonascheraden@bgvht.de

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