
Zu Jahresbeginn hat der ZDB die Musterberechnungen für die Ausbildungskosten aktualisiert. Berücksichtigt werden die für den 1. April 2026 vorgesehenen Tariferhöhungen.
In den Berechnungsbeispielen für die Stundenverrechnungssätze von gewerblichen Auszubildenden wird die überbetriebliche Ausbildung – bezogen auf die gesamte Ausbildungsdauer von drei Jahren – mit mindestens 32, jedoch höchstens 37 Wochen angesetzt. Die Berufsschuldauer wurde in jedem Lehrjahr mit 62 Tagen angesetzt und ist betriebsindividuell zu prüfen.
Die Kosten betragen in der Beispielrechnung zum 01.04.2026 unter Berücksichtigung der Rückerstattung der ULAK in den alten Bundesländern zwischen
- 24,73 Euro/Stunde (1. Lehrjahr) und 34,56 Euro/Stunde (3. Lehrjahr) bei einer überbetrieblichen Ausbildungsdauer von 37 Wochen und
- 21,26 Euro/Stunde (1. Lehrjahr) und 34,56 Euro/Stunde (3. Lehrjahr) bei einer überbetrieblichen Ausbildungsdauer von 32 Wochen,
jeweils abhängig vom Lehrjahr.
Die Kosten betragen in der Beispielrechnung unter Berücksichtigung der Rückerstattung der ULAK in den neuen Bundesländern zwischen
- 23,86 Euro/Stunde (1. Lehrjahr) und 34,13 Euro/Stunde (3. Lehrjahr) bei einer überbetrieblichen Ausbildungsdauer von 37 Wochen und
- 20,64 Euro/Stunde (1. Lehrjahr) und 34,13 Euro/Stunde (3. Lehrjahr) bei einer überbetrieblichen Ausbildungsdauer von 32 Wochen,
jeweils abhängig vom Lehrjahr.
Viele Betriebe gehen davon aus, dass ein Auszubildender – insbesondere in den ersten beiden Lehrjahren – keine Produktivität auf der Baustelle erzielt, seine Leistungen also auch nicht abgerechnet werden können. Diese Betriebe kalkulieren die Ausbildungskosten im Gemeinkostenzuschlag und erhöhen damit den Stundenverrechnungssatz ihrer Facharbeiter.
Geht man dagegen davon aus, dass die Auszubildenden von Jahr zu Jahr mehr auf der Baustelle produktiv eingesetzt werden können, so lassen sich die Ausbildungskosten mit den erzielbaren Stundenverrechnungssätzen vergleichen.
Die Berechnungsbeispiele für die Ermittlung der leistungsbezogenen Stundenverrechnungssätze zeigen, dass bei einem Ansatz der Lehrlingsleistung von
- 45 % der Spezialfacharbeiterleistung im 1. Lehrjahr,
- 55 % der Spezialfacharbeiterleistung im 2. Lehrjahr und
- 70 % der Spezialfacharbeiterleistung im 3. Lehrjahr
auf Basis der Kostenansätze für einen Spezialfacharbeiter der Lohngruppe 4 und einer überbetrieblichen Ausbildung von 37 sowie auch von 32 Wochen Kostendeckung gegeben ist. Die Annahmen zur Produktivität der Auszubildenden müssen selbstverständlich innerbetrieblich überprüft werden.
In die Berechnung sind die Eckwerte für die Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 eingegangen sowie die Beitragsvorschusssätze der BG Bau für 2025. Vor zwei Jahren hatten wir die Zahl der Krankheitstage in der Berechnung von 7 auf 11 Tage angehoben und die Wegezeitentschädigung auf 7 Euro/Tag erhöht (bei einer Entfernung von max. 50 km zwischen Betrieb und Baustelle). Bei den übrigen Daten handelt es sich um Beispielwerte, die betriebsindividuell angepasst werden müssen.
In die Beispielrechnung nicht aufgenommen wurde die um 60 Euro höhere Ausbildungsvergütung für Auszubildende, die Bundes- oder Landesfachklassen besuchen. Sollte dies auf einzelne Auszubildende zutreffen, müssen die Betriebe ihre Berechnung anpassen und zusätzlich 720 Euro (60 Euro x 12 Monate) in der dafür vorgesehenen Zeile unter 2.1. ergänzen. Die Rückerstattung durch die ULAK unter 7. steigt mit der höheren Ausbildungsvergütung entsprechend.
Das Berechnungsschema finden Sie im Anhang.
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