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05.01.2023
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Urteil des EuGH vom 17.11.2022 zum Umgang mit Bodenmaterial – Auswirkungen auf die Bauwirtschaft

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 17.11.2022 mit seinem unter dem Aktenzeichen C-238/21 geführten „Porr-Urteil“ äußerst relevante Entscheidungen für den Umgang mit Bodenaushub getroffen. Damit ergeben sich Möglichkeiten, Bodenmaterial, auch wenn es nicht wieder auf der Baustelle verwendet werden soll, als „Nicht-Abfall“ einzustufen. Zudem wird klargestellt, dass das Abfallende für Bodenmaterial durch eine Güteüberwachung für eine bestimmte Verwendung erreicht werden kann. Diese Auslegung könnte auch auf andere mineralische Ersatzbaustoffe angewendet werden. Neben den Aussagen zum Abfallende finden sich im Urteil des EuGH aber auch für die Praxis noch wichtigere Ausführungen zur Einstufung von Materialien als Nebenprodukte, die niemals „Abfall“ im juristischen Sinne werden.

Vorausgegangen war diesem „Porr“-Urteil das Klageverfahren zwischen der Porr Bau GmbH und der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vor dem österreichischen Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die PORR war 2015 von Bauern ersucht worden, Bodenaushub zur Verbesserung der Anbauflächen zu liefern. Nach Auswahl eines geeigneten Bauvorhabens und Entnahme von Bodenproben wurde vom Bauunternehmen das gewünschte Material geliefert. Der Boden war überprüft und nach österreichischem Recht in die höchste Qualitätsklasse für nicht kontaminierten Bodenaushub eingestuft worden.

Die Behörden vertraten in einem Bescheid jedoch die Auffassung, dass es sich bei dem fraglichen Bodenaushub um Abfall im Sinne des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes handle und dass er daher der Altlastensanierungsabgabe unterliege. Diese Behörden waren außerdem der Ansicht, dass für den Bodenaushub zum Zeitpunkt seiner Lieferung das Ende der Abfalleigenschaft im Wesentlichen deshalb noch nicht eingetreten sei, weil bestimmte Formalkriterien nicht eingehalten worden seien.

Der EuGH entschied zunächst, dass Bodenaushubmaterial grundsätzlich als Nebenprodukt und damit von Beginn an nicht als Abfall im rechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn es folgende Anforderungen erfüllt:

  • Sichere Verwendung,
  • Keine weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht,
  • Als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt,
  • Einhaltung aller einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen,
  • Keine schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

Andererseits verliert nicht kontaminierter Bodenaushub der höchsten Qualitätsstufe seine Abfalleigenschaft auch schon vor seinem unmittelbaren Einsatz, wenn er

  • für bestimmte Zwecke verwendet werden kann,
  • für ihn ein Markt oder eine Nachfrage besteht,
  • der Bodenaushub die technischen Anforderungen für den bestimmten Zweck erfüllt,
  • die Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsgefolgen führt.

Der EuGH stellt fest, dass es „eine Verkennung der Ziele der Abfallrahmenrichtlinie“ wäre, wenn bei Aushubmaterial die Abfalleigenschaft nur enden würde, wenn es als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet wird und „formale“ Aufzeichnungs- sowie Dokumentationspflichten, die für den Umweltschutz irrelevant sind, erfüllt werden.

In Zusammenfassung dieser und weiterer im „Porr“-Urteil getroffenen Aussagen des EuGH lassen sich folgende Rückschlüsse ziehen (Quelle: Das „Porr“-Urteil des EuGH vom 17.11.2022 – C-238/21: Bodenmaterial, Nebenprodukt und Abfallende | Franßen & Nusser Rechtsanwälte PartGmbB (fn.legal):

  • Bestimmt der Erzeuger schon vor dem Aushub die Qualität des Bodenmaterials und organisiert eine dazu passende umweltgerechte und rechtmäßige Verwendung, ist das ausgehobene Bodenmaterial kein Abfall, weil es an einer Entledigung fehlt.
  • Ausgehobenes Bodenmaterial kann als Nebenprodukt i.S.d. Art. 5 Abs. 1 AbfRRL = § 4 Abs. 1 KrWG und somit als Nicht-Abfall qualifiziert werden, wenn das ausgehobene Bodenmaterial die Nebenprodukt-Voraussetzungen erfüllt. Herstellungsverfahren, bei dem das ausgehobene Bodenmaterial erzeugt wird, ist die Bautätigkeit.
  • Eine vorübergehende Zwischenlagerung des ausgehobenen Bodenmaterials für den Zeitraum, der benötigt wird, um das Material seiner vorgesehenen Wiederverwendung operativ zuzuführen, ist für die Nebenprodukt-Qualifizierung unschädlich.
  • Die umwelt- und gesundheitsverträgliche Wiederverwendung von Bodenmaterial gemäß den einschlägigen Anforderungen trägt zur Abfallvermeidung, zur Ressourcenschonung und zur Kreislaufwirtschaft bei. Die vorausschauende Bewirtschaftung von Bodenmaterial auf eine Weise, die die Entledigung und somit die Abfalleigenschaft von ausgehobenem Bodenmaterial vermeidet, entspricht den Zielen des Abfall- bzw. Kreislaufwirtschaftsrechts.
  • Ausgehobenes Bodenmaterial kann seine Abfalleigenschaft (wenn im Einzelfall eine Entledigung anzunehmen ist) bereits am Ort der Baustelle durch bloße Vorbereitung zur Wiederverwendung, insbesondere durch eine die Wiederverwendung ermöglichende Bestimmung seiner Qualität, verlieren – also schon im Ausbauzeitpunkt, und nicht erst im Wiedereinbauzeitpunkt, wenn das Bodenmaterial andernorts tatsächlich zu Bauzwecken verwendet wird.

Das EuGH-Urteil wird den erforderlichen Druck aufbauen, um der in Zusammenhang mit der Ersatzbaustoffverordnung geführten Abfallende-Diskussion neuen Schwung zu verleihen. Die am 1.8.2023 in Kraft tretende Ersatzbaustoffverordnung innerhalb der Mantelverordnung regelt das Ende der Abfalleigenschaft nicht. Eine rechtssichere Regelung hierzu steht noch aus.

Insgesamt ist aber mit dem „Porr“-Urteil des EuGH ein Prozess des Umdenkens eingeleitet, der eine dringend erforderliche Wende vom Abfallrecht zum Kreislaufwirtschaftsrecht einleitet.

 

Ihre Ansprechpartnerin:

Lena Brucato

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon: 069 / 9 58 09-222
E-Mail: brucato@bgvht.de

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