Sehr geehrte Damen und Herren,
da der Schiedsspruch im aktuellen Tarifkonflikt mit der IG BAU im ZDB nicht die satzungsgemäß erforderliche Zustimmung erreicht hat und daher nach den Regelungen der Tarifgemeinschaft von HDB und ZDB abzulehnen war, hat die IG BAU Arbeitskampfmaßnahmen angekündigt. Wir rechnen mit dem Beginn von Streikmaßnahmen am 13. Mai 2024. Aus Sicht der beiden Verbände ZDB und HDB ist es Konsens auf Arbeitgeberseite, dass es auch trotz der noch ungelösten Auseinandersetzungen mit der IG BAU über eine vernünftige Tarifeinigung zu einer Steigerung der Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen kommen soll. Dies soll angesichts zunehmender Probleme aller Branchen, Fach- und Arbeitskräfte sowie Auszubildende zu finden, auch der Attraktivität der Baubranche dienen. Zudem soll der Tarifkonflikt nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden.
Tarifempfehlung:
ZDB und HDB haben sich daher darauf verständigt, für die Unternehmen des Baugewerbes eine die Unternehmen nicht bindende Tarifempfehlung abzugeben, in der beschrieben wird, in welchem Umfang eine Anhebung der Vergütungen empfohlen wird. Damit soll nicht nur die geleistete Tätigkeit der im Bau Beschäftigten honoriert werden, sondern auch signalisiert werden, dass die Arbeitgeberseite zu den in den Tarifverhandlungen vorgestellten Angebotsstrukturen steht. Natürlich gehen wir auch davon aus, dass eine solche Tarifempfehlung und deren Umsetzung dazu beitragen kann, dass die Streikbereitschaft absinkt.
Die Tarifempfehlung sieht Folgendes vor:
Löhne und Gehälter
- Erhöhung der Tariflöhne (TL) und Gehälter ab 1. Mai 2024 um 5 % im Westen, 6 % im Osten,
- hiervon ausgenommen ist die Lohngruppe 1; in Hinblick darauf, dass die letzte Anhebung vor mehr als drei Jahren zum 1. Januar 2021 erfolgte, soll der Gesamttarifstundenlohns (GTL) auf 14,00 € erhöht werden.
Ausbildungsvergütungen
- Erhöhung der Ausbildungsvergütungen ab 1. Mai 2024 im 1. Ausbildungsjahr sowohl für gewerbliche Auszubildende, wie Auszubildende in den technischen bzw. kaufmännischen Berufen und im Feuerungsbau in West und in Ost einheitlich auf 1.000,- €.
- Erhöhungen aller anderen Ausbildungsvergütungen entsprechend der beigefügten Tabelle (siehe Anlage).
Die gemeinsame Tarifempfehlung von HDB und ZDB ist als Anlage beigefügt. Ebenso eine gemeinsame Pressemeldung von HDB und ZDB (Anlage)
Ebenfalls beigefügt sind die auf der Basis der Tarifempfehlung ausgearbeiteten Tabellen zu Löhnen, Gehältern und Ausbildungsvergütungen (siehe Anlage).
Für die Arbeitgeber sind weiterhin noch Musterschreiben bspw. zur Information der Arbeitnehmer beigefügt (siehe Anlage).
Wir machen an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam, dass eine Erstattung der Ausbildungsvergütungen im Rahmen des Berufsbildungsverfahrens durch SOKA-BAU bis zu einer tarifvertraglichen Neufestlegung der Ausbildungsvergütungen ausschließlich auf der Basis der bisher festgelegten tariflichen Vergütung erfolgen kann, nicht aber in der darüberhinausgehenden Höhe der Tarifempfehlung.
Streitpunkte im Tarifkonflikt:
In den Tarifverhandlungen hatte die IG BAU darauf beharrt, dass eine Erhöhung der Tarifentgelte nicht nach dem bisher geübten Prinzip prozentualer Erhöhungen durchgeführt wird, sondern alle Beschäftigten einen gleich hohen Festbetrag erhalten. Der Schiedsspruch nahm diese Forderung der IG BAU bedauerlicherweise für das Jahr 2024 mit einem Betrag von 250,- € auf und sah zudem vor, dass auf den Festbetrag für die gewerblichen Arbeitnehmer noch der Bauzuschlag in Höhe von weiteren 5,9 % zu entrichten ist. Dies hätte daher dazu geführt, dass vor allen Dingen die Stundenlöhne der gewerblichen Arbeitnehmer in den unteren Lohngruppen deutlich stärker ansteigen als in den oberen Lohngruppen, die Löhne stärker ansteigen als die Gehälter und damit die Personalkosten im personalintensiven Bauhandwerk deutlich ansteigen als in anderen Bereichen des Bauhauptgewerbes. Ein Austarieren dieser Vergütungssystematik, sofern Arbeitgeber Tätigkeiten mit höheren Anforderungen auch mit höheren Entgeltzuwächsen belohnen wollen, würde zu noch weiteren Kostensteigerungen führen.
Den Unternehmen im Westen hätte keine Möglichkeit offen gestanden, die sehr hohen Kostenbelastungen der 1. Stufe (Tariferhöhungen zwischen 6,0 % in der L 6 und 11,9 % in der L1) zu strecken, da sich IG BAU und der Schlichter geweigert hatten, die sehr praktikable Beschäftigungssicherungsklausel Ost bundeseinheitlich zu vereinbaren.
Die seit langem erfolgende Ost-West-Angleichung war in dem Schiedsspruch total verunglückt (höhere Lohngruppe 1 im Osten als im Westen), der nur unzureichende Angleichungsschritt im 2. Tarifjahr um 0,8 Prozentpunkte hätte vor dem Hintergrund der noch bestehenden Differenz von über 2 Prozent die Tarifverhandlungen des Jahres 2026, in denen der letzte Angleichungsschritt vollzogen werden sollte, vor nahezu unlösbare Aufgaben gestellt.
Die im Schiedsspruch vorgeschlagenen Entwicklungen bei den Ausbildungsvergütungen entbehren jeglicher Systematik, insbesondere die vorgesehenen Nullrunden im 2. und 3. Ausbildungsjahr im Feuerungsbau sowie bei den technisch/kaufmännischen Auszubildenden wären keine Werbung für mehr Ausbildung im Baugewerbe, ein Teil der Regelung war sogar konkret und eindeutig gesetzeswidrig (Verstoß gegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz) und damit nicht annahmefähig.
Auf sture Ablehnung stieß auch der Vorschlag der Arbeitgeber, durch eine tarifvertragliche Regelung eine Umwandlung von Tarifentgelt beispielsweise für die Anschaffung eines Jobrads, Jobtickets oder beispielsweise eine Berufsunfähigkeitsversicherung zuzulassen – oberhalb derer die IG BAU derartige tarifliche Regelungen für die Wohnungswirtschaft, eine Branche der Baustoffindustrie und ein großes Straßenbauunternehmen längst abgeschlossen hat. Eine nachvollziehbare Erklärung für diese Zwei-Klassen-Gesellschaft blieb die IG BAU schuldig.
Der Schiedsspruch setzte daher nicht nur so gut wie keine Forderung oder keinen Vorschlag der Arbeitgeberseite um – abgesehen von der 24monatigen Laufzeit – sondern enthielt mannigfaltige Fehlentwicklungen, Belastungen bis hin zu einem klaren Rechtsfehler. Die Diskussionen in den ZDB-Mitgliedsverbänden konzentrierten sich daher im Wesentlichen auf die Frage der Schadensabwägung zwischen Annahme des stark umstrittenen Schiedsspruchs – mit der dadurch erfolgenden Ermutigung der IG BAU, den eingeschlagenen Weg, in Verhandlungen keinerlei Zugeständnisse zu machen und konsequent weiter auf Festbetragserhöhungen zu setzen – und dessen Ablehnung und den dann drohenden Streik. Anders als für frei ausgehandelte Tarifergebnisse sieht die Satzung für einen Schiedsspruch, der auch ohne jede Zustimmung der Arbeitgeberseite zustande kommen kann, ein außerordentlich hohes Zustimmungsquorum in der Satzung vor. Dieses wurde in der schriftlichen Abstimmung in der Mitgliederversammlung verfehlt. An diese Entscheidung seiner Mitgliedsverbände ist der ZDB gebunden. Gleichzeitig bemühen wir uns jedoch auch darum, den Konflikt möglichst rasch zu beenden und stehen der IG BAU für Gespräche und Verhandlungen zur Verfügung.
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