
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 durch Beschluss [Drucksache 203/26 (B)] Stellung genommen.
Das Gesetz enthält die Neuregelung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII) und trat am 29. Mai 2026 in Kraft.
Der neue § 22 SGB VII konkretisiert die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten und differenziert stärker nach Betriebsgröße und Gefährdungslage. Kern der Änderung ist die Anhebung der Schwelle für die verpflichtende Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von derzeit 20 auf 50 Beschäftigte. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten entfällt damit eine pauschale Verpflichtung. Bestehen besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit, sind bereits ab 21 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte einzusetzen. Damit richtet sich die Bestellung künftig vor allem nach den konkreten Arbeitsbedingungen im Betrieb, nicht allein nach der Unternehmensgröße. Die im parlamentarischen Verfahren vorgenommenen Anpassungen entsprechen dabei maßgeblich den Vorschlägen des ZDB, der eingebracht wurde, nachdem die zunächst angedachte Regelung nicht zu einer Reduzierung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten geführt hätte.
Nach der bisherigen Regelung des § 22 SGB VII wird in der Kommentierung zur Ermittlung der “besondere Gefahr” erläutert, dass jeweils auf das einzelne Unternehmen, nicht Unternehmensarten oder –gruppen abzustellen ist, selbst wenn bei ihnen typischerweise gleiche Gefahren zu vermuten sind; denn relevante Unterschiede können auch dann bestehen. Das Unfall- und BK-Geschehen im Unternehmen verglichen mit gleichartigen Unternehmen ist dabei zu berücksichtigen, aber nicht oder nicht allein ausschlaggebend (unerheblich z.B. einmalige Auffälligkeiten).
Derzeit ist geplant, dass eine Konkretisierung des Begriffs der “besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit” im Rahmen der Überarbeitung der DGUV Vorschrift 1 erfolgt. Eine Konkretisierung könnte einerseits zur Rechtssicherheit beitragen, sollte aber keine zu pauschale Zuordnung bedeuten. Je nach Ausgestaltung ist davon auszugehen, dass (wie bisher) auch Gewerke der Bauwirtschaft von der Bestellpflicht betroffen sind, wenn sie mehr als 20 Beschäftigte haben. Über konkrete Auswirkungen sowie ggf. noch bestehende Umsetzungs- und Konkretisierungsfragen insbesondere hinsichtlich des Begriffs der “besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit” werden wir informieren, sobald hierzu weitergehende Hinweise vorliegen.
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