Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2025 von 3,37 % auf 2,27 % gesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab 1. Januar 2025 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 7,27 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 11,27 % (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Entgeltforderungen sind solche Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine Leistung gerichtet sind.
Für Verträge auf Basis der VOB/B 2019 und älter gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B).
Im BGB-Vertrag kommt der Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es daher nicht
unbedingt. Das gilt gem. § 16 Abs. 5 Nr. 3 auch bei Vereinbarung der VOB/B.
Die oben genannten Verzugszinsen können entsprechend der konkreten vertraglichen Vereinbarung ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Beanspruchung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bedarf eines gesonderten Nachweises.
25-01 Verzugszinsen aktuelle Übersicht
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